Zum Auftakt des Vergewaltigungs-Prozesses gegen Christian B. hatte es einen Eklat gegeben. Eine Laienrichterin wurde ausgeschlossen. Inzwischen gibt es dazu auch ein Urteil des Amtsgerichts Goslar.
Die zum Auftakt des Vergewaltigungs-Prozesses gegen Christian B. ausgeschlossene Schöffin hat inzwischen einen Strafbefehl erhalten. Wie die „Braunschweiger Zeitung“ berichtet, wurde die Frau wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten in vier Fällen zum Nachteil des ehemaligen brasilianischen Präsidenten Jair Bolsonaro schuldig gesprochen. Die frühere Laienrichterin am Landgericht Braunschweig habe vom Amtsgericht Goslar eine Verwarnung mit Strafvorbehalt erhalten, sagte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Göttingen der Deutschen Presse-Agentur. Bei der Staatsanwaltschaft Göttingen ist die niedersächsische Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet angesiedelt.
Verurteilt wurde die ehemalige Schöffin zu 50 Tagessätzen von jeweils 50 Euro, die sie aber nur zahlen muss, sollte sie innerhalb eines Jahres straffällig werden. Das Urteil sei rechtskräftig, sagte der Sprecher. Dabei berücksichtigte das Amtsgericht, dass die Aufrufe zur Tötung des damaligen brasilianischen Präsidenten wegen der Abholzung des Regenwaldes bereits im August 2019 auf X, ehemals Twitter, veröffentlicht worden waren.
Dem 47-jährigen Deutschen Christian B. werden drei Vergewaltigungen sowie zwei Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch vorgeworfen, die er zwischen 2000 und 2017 in Portugal begangen haben soll. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung für den mehrfach vorbestraften Sexualstraftäter. Die Verteidigung plädierte am Montag auf Freispruch.
Internationale Aufmerksamkeit erweckt der Prozess in Braunschweig, weil Christian B. auch im Fall der 2007 aus einer portugiesischen Ferienanlage verschwundenen dreijährigen Madeleine „Maddie“ McCann unter Mordverdacht steht. Der Maddie-Komplex ist aber offiziell nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens. Es gilt die Unschuldsvermutung.