Es gibt Neues in Sachen deutscher Rechtschreibung. Eine bislang verschmähte Nutzungsweise des Apostrophs hat es nun in die amtlichen Regeln geschafft.
„Rita’s Backstube“, „Peter’s Schlüsseldienst“ oder „Maria’s Buchladen“: Sprachliebhabern stellen sich bei Schreibweisen wie diesen die Nackenhaare auf. Immer wieder wurde die falsche Verwendung des Apostrophs auch unter dem Schlagwort „Deppen-Apostroph“ in den Feuilletons deutscher Zeitungen und Magazine besprochen. Denn richtig ist der Apostroph beim Genitiv nur in Fällen, in denen das Grundwort auf einen s-Laut endet („Ines‘ Gemüseladen“, „Heinz‘ Friseursalon“). So steht es im 2018 aktualisierten amtlichen Regelwerk des Rats für deutsche Rechtschreibung.
Apostroph in Eigennamen erlaubt
In diesem Jahr wurde ein neuer Regelkatalog beschlossen – mit einer gewichtigen Änderung: Der „Deppen-Apostroph“ ist nun erlaubt. „Die Verwendung des Apostrophs zur Abgrenzung des Genitiv-s bei Eigennamen ist möglich, wenn die Gesamtkonstruktion ein Eigenname ist“, heißt es jetzt im aktuellen Regelwerk.
Unternehmensnamen Herkunft 20.43
Das bedeutet: Bei Firmennamen oder ähnlichen Konstruktionen darf zwischen Name und „s“ ein Apostroph stehen: „Eva’s Blumenladen“ und „Carsten’s Kneipe“ sind fortan ebenso korrekt wie „Evas Blumenladen“ und „Carstens Kneipe“. Geht es aber nicht um Eigennamen, bleibt es dabei: Der „Deppen-Apostroph“ ist nicht zulässig. Es heißt als auch weiterhin „Melanies Auto“ oder „Heinrichs Portemonnaie“.
Sprachliebhaber und Feuilletonisten dürften sich wahrscheinlich auch zukünftig noch die Nackenhaare bei der jetzt erlaubten Schreibweise aufstellen. Die Diskussionen über die Weiterentwicklung der deutschen Rechtschreibung dürfte weitergehen – um ein „Deppen-Apostroph“ handelt es sich aber bei „Rita’s Backstube“ oder „Peter’s Schlüsseldienst“ nicht mehr. Das ist jetzt amtlich.
Quellen: Amtliches Regelwerk der deutschen Rechtschreibung 2018, Amtliches Regelwerk der deutschen Rechtschreibung 2024