Die Kinder mussten die Gewalt des Vaters gegen die Mutter miterleben. Das Gericht sieht das als eine spezielle Form der Kindesmisshandlung.
Häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen können die Übertragung des Sorgerechts allein auf die Mutter rechtfertigen. Von einem Kind miterlebte Gewalt gegen seine Mutter ist eine spezielle Form der Kindesmisshandlung, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt. Mit dieser Begründung wies das OLG die Beschwerde eines Vaters gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter zurück.
Die geschiedenen Eltern haben zwei neun und fünf Jahre alte Kinder, die bei der Mutter leben. Gegen den Vater bestand mehrfach ein Näherungs- und Kontaktverbot. Auf Antrag der Mutter wurde ihr vom Amtsgericht in Frankfurt die alleinige elterliche Sorge übertragen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vaters, die vor dem OLG keinen Erfolg hatte.
„Todesdrohungen keine Basis für gemeinsame elterliche Sorge“
Das OLG hält die Entscheidung des Amtsgerichts für richtig. Der Vater habe die Mutter in der Vergangenheit körperlich angegriffen und verletzt und sie wiederholt mit dem Tode bedroht. Der Mutter sei es nicht zumutbar, sich mit dem Vater regelmäßig abzustimmen.
„Todesdrohungen sind keine Basis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge“, vertieft der Senat. Die Kinder hätten die Gewalt und die Drohungen miterlebt. Das stelle eine spezielle Form der Kindesmisshandlung dar. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.