Die Stadt Düsseldorf hat die Haltung eines Hahns in einem Wohngebiet zu Recht untersagt. Die Haltung des Tiers namens Bigfoot im Garten samt Stallgebäude widerspricht der Eigenart des konkreten Wohngebiets, wie das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster am Mittwoch mitteilte und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigte. „Ob Bigfoot viel oder wenig kräht“, sei nicht entscheidend gewesen, hieß es weiter. Es handelte sich nur um eine baurechtliche Prüfung.
In dem konkreten Fall hielten die Grundstückseigentümer in ihrem Garten im Stadtteil Vennhausen vier Hennen und ihren Hahn namens Bigfoot. Nach einer Beschwerde von Nachbarn forderte die Stadt Düsseldorf die Eigentümer auf, die Haltung des Hahns einzustellen. Die Haltung der Hennen beanstandete sie nicht.
Mit seinem Eilbeschluss bestätigte das Oberverwaltungsgericht eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Demnach hatte das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Haltung des Hahns im Gartenbereich samt Stallgebäude in unmittelbarer Nähe zum Nachbargrundstück der Eigenart des Wohngebiets widerspreche. Dass es in der Umgebung weitere Hühnerhaltungen mit Hähnen gebe, hätten die Eigentümer zudem „nicht substantiiert“ dargelegt.
Weitere Argumente der Eigentümer seien für die rein baurechtliche Prüfung nicht erheblich gewesen, führte das Gericht fort. Die Eigentümer hatten demnach vorgebracht, dass die Haltung des Hahns im Rahmen einer artgerechten und nachhaltigen Hühnerhaltung erfolge: Denn der Hahn sorge in der Gruppe für Ruhe und beschütze diese vor Greifvögeln.
Unerheblich sei auch, dass die Eigentümer nachhaltig leben wollen, indem sie sich mit Eiern aus eigener Haltung versorgen. „Zumal es dazu keines Hahns bedarf“, wie das Oberverwaltungsgericht in seiner Mitteilung hinzufügte. Der Beschluss ist unanfechtbar.