Umweltschützer hatten gegen die Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für Block A geklagt. Ihre Argumente überzeugten den VGH in Kassel nicht.
Im Streit um den Schutt vom Rückbau des stillgelegten AKW Biblis hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine Klage von Umweltschützern abgewiesen. Der Landesverband Hessen des BUND hatte gegen die Stilllegungs- undAbbaugenehmigung für Block A geklagt.
Block A wurde 2011 nach dem Unfall im japanischen Fukushima heruntergefahren. Die damalige Betreiberin, die RWE Power AG, stellte einen Antrag aufStilllegung und Abbau der betroffenen Anlagenteile. Diese Genehmigung wurde2017 vom hessischen Umweltministerium erteilt.
Der 6. Senat des VGH entschied nun in Kassel, dass diese Genehmigung rechtmäßig ist. Entgegen der Auffassung der Umweltschützer sei die Umweltverträglichkeitsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch die Einwände bezüglich belasteter Reststoffe wies das Gericht ab: Diese Freigabe erfolge in eigenständigen behördlichen Verfahren mit gesonderten Bescheiden.
Es gebe „keine durchgreifenden Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit des Freigabeverfahrens nach der Strahlenschutzverordnung, so der VGH. Das Freigabeverfahren basiere auf einem international anerkannten Konzept und entspreche den Anforderungen an den Gesundheitsschutz. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.