Was ist mit der Grundsicherung, wenn der Empfänger ins Gefängnis muss? Das ist gesetzlich geregelt. Und wenn es um Jugendarrest geht? Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilt eindeutig.
Wer in Jugendarrest muss, erhält nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen keine Grundsicherungsleistungen. Das Gesetz sehe einen Leistungsausschluss für Menschen vor, die sich in einer „Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“ aufhielten, teilte das Gericht zum Urteil vom 20. Juni mit. Das erfasse alle Freiheitsentziehungen – auch ein Jugendarrest habe „unterbringenden Charakter“ und sei eine Freiheitsentziehung. Wegen unterschiedlicher Lösungsansätze in der Rechtsprechung stellte das Gericht die grundsätzliche Bedeutung fest und ließ die Revision zum Bundessozialgericht zu.
Geklagt hatte den Angaben zufolge ein junger Grundsicherungsempfänger aus Peine, der 2019 einen zweiwöchigen Jugendarrest hatte antreten müssen. Als das Jobcenter von dem Arrest erfuhr, forderte es für die betreffende Zeit 400 Euro zurück – mit der Begründung, dass während eines Freiheitsentzugs keine Leistungen beansprucht werden könnten. Der Betroffene selbst hielt dagegen den gesetzlichen Leistungsausschluss in seinem Fall nicht für anwendbar: Ein Jugendarrest sei keine Haftstrafe und damit kein Strafvollzug.
Das Landessozialgericht bestätigte allerdings die Rechtsauffassung des Jobcenters. Zwar sei ein Jugendarrest wegen der Besonderheiten des Jugendstrafrechts variabel und könne jederzeit geändert werden. Die aktuelle Gesetzesfassung ziele aber nur auf die Freiheitsentziehung als solche ab. Der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass Menschen im Freiheitsentzug generell keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätten.