Viele Unternehmen versprechen, sie wollten ihren Personalabbau „sozialverträglich“ gestalten. Doch was heißt das konkret? Wir erklären die Grundregeln.
Bevor es an die Steueroptimierung geht, ist für Angestellte, in deren Unternehmen gerade ein Personalabbau ansteht, natürlich noch eine andere Frage besonders spannend: Wie viel Abfindung dürfen sie für ihre langjährige Firmentreue eigentlich erwarten?
Das Kündigungsschutzgesetz sieht bis zu 15 Monatsgehälter als Abfindung vor, wenn gekündigte Mitarbeiter über 50 Jahre alt sind und 15 Jahre Betriebszugehörigkeit aufweisen. Ab einem Alter von 55 und 20 Jahren Zugehörigkeit zum Unternehmen kann es bis zu 18 Bruttomonatsgehälter geben. Grundsätzlich gibt es aber nur in Ausnahmefällen einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, etwa wenn sie in einem Sozialplan oder Tarifvertrag vereinbart wurde.
Dies gilt auch bei betriebsbedingten Kündigungen: Hier hat man einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Arbeitgeber bereits in der Kündigung mindestens ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Gegenleistung dafür bietet, dass der Beschäftigte nicht gegen die Entlassung klagt.
Abfindungen: So holen Sie das Maximum raus
In der Praxis bieten Unternehmen aber auch ohne rechtliche Verpflichtung häufig einen finanziellen Ausgleich an. Auf diese Weise wollen sie langwierige Prozesse vor dem Arbeitsgericht vermeiden und den Jobverlust zumindest etwas abfedern.
Die Höhe dieser Ausgleichszahlung ist dabei grundsätzlich frei verhandelbar. Als Faustregel können Arbeitnehmer Beträge zwischen einem halben und einem vollen Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit als Verhandlungsgrundlage annehmen. Wer über Jahre besonders gute Arbeitsleistungen erbracht hat oder über Wissen und Einblicke in das Unternehmen und die Geschäfte verfügt, die auch bei der Konkurrenz gefragt sein könnten, kann mit den richtigen Argumenten vielleicht auch noch mehr herausholen.