Seit dem 27. Juni 2024 ist es für Ausländer leichter, in Deutschland eingebürgert zu werden. Welche Auswirkungen haben die neuen gesetzlichen Regeln in Hessen?
Das neue deutsche Staatsangehörigkeitsrecht hat die Zahl der Einbürgerungsanträge in Hessen deutlich nach oben schnellen lassen. Vom 1. Juli bis zum 30. Juli dieses Jahres haben nach Angaben des Innenministeriums in Wiesbaden 3.500 Menschen die Einbürgerung beantragt, im Vormonat waren es noch 2.900 Menschen gewesen. Zur durchschnittlichen Bearbeitungszeit lagen keine Zahlen vor.
Das von der Ampel-Koalition formulierte neue Staatsangehörigkeitsrecht gilt seit 27. Juni 2024 und sieht vor, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach fünf statt bisher acht Jahren besteht – vorausgesetzt, der Antragsteller erfüllt alle Bedingungen. Bei besonderen Integrationsleistungen sollen Ausländerinnen und Ausländer bereits nach drei Jahren Deutsche werden können.
Anfragen zu Mehrstaatigkeit
Voraussetzungen für die schnellere Einbürgerung sind gute Leistungen in Schule oder Job, hervorragende Sprachkenntnisse oder ehrenamtliches Engagement. Mehrstaatigkeit wird generell zugelassen. Wie das hessische Innenministerium weiter mitteilte, gibt es keine Zahlen, wie viele Einbürgerungsbewerber ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten wollen.
„Entsprechende Anfragen liegen vor“, teilte das Ministerium lediglich mit. Deutsche, die eine andere (weitere) Staatsangehörigkeit annehmen wollten, müssten sich allerdings an die Behörden des jeweiligen Staates wenden.
„Rapider, außergewöhnlicher Anstieg“
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat in den ersten sechs Monaten dieses Jahres einen Einbürgerungsrekord verzeichnet. 7.360 Menschen erhielten einen deutschen Pass, 32 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum, wie die Behörde mitteilte.
Als einen Grund für den „aktuell rapiden, außergewöhnlichen Anstieg“ nannte die Behörde, dass derzeit sehr viele ältere Fälle – vor allem aus nicht-EU-Staaten wie der Türkei und Russland – abgeschlossen werden könnten. Diese Fälle seien zwar schon länger abschließend geprüft gewesen, die betroffenen Personen konnten aber nicht eingebürgert werden, weil sie noch nicht aus ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft entlassen worden waren. Diese bislang notwendige Entlassung sei aufgrund einer Rechtsänderung hinfällig geworden.