Darf der Verfassungsschutz persönliche Daten eines Menschen an dessen Arbeitgeber übermitteln? Bayerns Gesetzeslage erlaubt die Praxis. Nun müssen Deutschlands höchste Richter entscheiden.
Bayerns Verfassungsschutzgesetz wird erneut ein Fall für das Bundesverfassungsgericht. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Klima-Aktivisten aus Bayern haben an Deutschlands höchstem Gericht Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz eingereicht. Die Kritik richtet sich konkret gegen eine Vorschrift, die es dem Landesverfassungsschutz ermöglicht, persönliche Daten unter sehr niedrigen Voraussetzungen an private Stellen wie Arbeitgeber oder Vermieterinnen weiterzugeben. Ein Sprecher des Gerichts in Karlsruhe bestätigte den Eingang der Beschwerde.
„Schlimm genug, dass der Verfassungsschutz die Klimagerechtigkeitsbewegung überwacht. Wenn der Geheimdienst jetzt auch noch persönliche Daten an meinen Arbeitgeber weitergeben darf, muss ich mir zweimal überlegen, zu welcher Veranstaltung ich gehe oder mit wem ich rede“, sagte Beschwerdeführer Johnny Parks, der bei „Ende Gelände“ aktiv ist. Die Bewegung wurde vom Bundesamt für Verfassungsschutz als linksextremistischer Verdachtsfall eingestuft.
GFF sorgte bereits 2022 in Karlsruhe für Änderung des Gesetzes
Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz wurde zuletzt vor rund einem Jahr aktualisiert, Hintergrund war auch damals eine Beschwerde der GFF gegen zuvor darin enthaltene Regelungen zum Ausspähen und Abhören von Wohnungen, zur Online-Durchsuchung und zur Handy-Ortung. (Az.: 1 BvR 1619/17)
Die GFF betonte, eine Weitergabe derartiger Informationen durch den Verfassungsschutz habe für die betroffenen Menschen möglicherweise „schwerwiegende Folgen“ wie den Verlust des Arbeitsplatzes oder soziale Ausgrenzung. Es sei ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht, wenn Dritte über persönliche Daten bestimmen könnten. „Ein so gravierender Eingriff kann nur in Ausnahmefällen wie zur Abwehr einer Gefahr gerechtfertigt sein. Ziel der Verfassungsbeschwerde ist es, dass das Bundesverfassungsgericht klare Maßstäbe und strenge Grenzen für die Informationsweitergabe durch Geheimdienste an private Stellen festlegt“, hieß es weiter. „Solche Methoden haben in einer Demokratie nichts zu suchen.“
Artikel 25 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes