Tödlicher Polizeieinsatz in der Ortenau: Ein Arzt hatte die Beamten wegen eines Mannes in psychischem Ausnahmezustand alarmiert. Dann fallen Schüsse. Nun geben die Ermittler weitere Details bekannt.
Vor den tödlichen Polizeischüssen auf einen 39-Jährigen in Oberkirch (Ortenaukreis) soll der Mann ein Messer in Richtung der Einsatzkräfte geworfen haben. Danach sei er mit einem bis dahin hinter seinem Rücken verborgenen Messer in bedrohender Haltung auf die Beamten zugegangen, teilten das Landeskriminalamt (LKA), die Polizei und die Staatsanwaltschaft mit. „Erneute mehrfache Aufforderungen das Messer abzulegen, ignorierte der Mann und bedrohte die Beamten weiterhin“, hieß es.
Darauf gaben diese mehrere Schüsse ab, wie ein LKA-Sprecher sagte. Wie viele genau es waren und wie viele davon den Mann trafen, müsse noch ermittelt werden. Eine Obduktion war für heute geplant. Erkenntnisse werden aber wohl erst später bekanntgegeben.
Arzt rief Polizei
Der Mitteilung zufolge hatte ein Arzt die Polizei am Mittwoch alarmiert, weil der 39-Jährige ihm am Spätnachmittag am Telefon angekündigt habe, sich das Leben nehmen zu wollen. Mehrere Streifen seien zur Wohnung des Mannes in einem Mehrfamilienhaus gefahren.
„Nach dem Überwinden der verschlossenen Tür fanden die Polizeibeamten den sich in einem psychischen Ausnahmezustand befindlichen 39-Jährigen blutend und mit einem Messer in der Hand vor“, teilten die Behörden mit. Bei den Schüssen sei der Mann so schwer verletzt worden, dass der trotz Wiederbelebungsmaßnahmen noch an Ort und Stelle starb.
Der 39-Jährige war den Angaben zufolge unter anderem wegen einer Reihe von Gewaltdelikten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft. Zunächst war bei dem Einsatz am Mittwoch auch von einer möglichen Gefahr für Dritte die Rede gewesen.
Polizeischüsse werden untersucht
Das LKA Baden-Württemberg und die Offenburger Staatsanwaltschaft prüfen den Schusswaffengebrauch. Das ist ein üblicher Vorgang. Polizisten dürfen Dienstwaffen nur als äußerstes Mittel einsetzen.
Ob sogenannter unmittelbarer Zwang angewendet wird, entscheidet die jeweilige Polizeibeamtin oder der jeweilige Polizeibeamte grundsätzlich einzelfallbezogen, wie das Innenministerium nach früheren Fällen mitgeteilt hatte. Dabei werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.