Durch den Nordschwarzwald streunt seit Monaten ein Wolf, er reißt ab und an ein Schaf oder eine Ziege und macht ihren Haltern Sorgen. Aber um einen Abschuss zu rechtfertigen, reicht das nicht aus.
Auch nach einem weiteren Schafsriss in der Gemeinde Forbach (Kreis Rastatt) vor einem Monat soll ein bereits wegen anderer Fälle bekannter Wolfsrüde nicht abgeschossen werden. Zwar gilt das auffällige Tier im Murgtal als Wiederholungstäter mit mehreren Rissen in den vergangenen Monaten. Aber nach geltendem Recht ist ein Abschuss nur möglich, wenn das Tier in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang zweimal einen eigentlich ausreichenden Herdenschutz überwunden hat, wie ein Sprecher des zuständigen Umweltweltministeriums betonte. „Beim Riss am 25. Juli gab es keinen Grundschutz, also fehlt schon die wesentliche Voraussetzung“, sagte er weiter.
Unklar ist noch, ob der Wolf mit wissenschaftlicher Abkürzung „GW852m“ auch für die Risse von sechs Schafen in derselben Gegend verantwortlich ist. Weitere vier Tiere waren bei dem Zwischenfall verletzt worden. Die Tierkörper werden derzeit von Experten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt untersucht. Außerdem prüft das Senckenberg Zentrum für Wildtiergenetik im hessischen Gelnhausen genetische Abstrichproben. „Ein Wolf kann als Verursacher zum aktuellen Zeitpunkt weder sicher ausgeschlossen noch bestätigt werden“, hatte das Ministerium am Wochenende mitgeteilt.
Rüde ist seit 2017 im Nordschwarzwald sesshaft
Die Gemeinde Forbach liegt im Fördergebiet Wolfsprävention Schwarzwald. Innerhalb eines solchen Fördergebietes unterstützt das Land Tierhalter bei der Anschaffung und beim Unterhalt von Weidezäunen und Herdenschutzhunden.
In Forbach war der Wolfsrüde mit dem wissenschaftlichen Namen „GW852m“ bereits mehrfach nach Rissen von Schafen und Ziegen nachgewiesen worden. Das Tier ist seit 2017 im Nordschwarzwald sesshaft.
Nach dem jüngsten bekannten Fall im Februar in Forbach war auch über einen Abschuss diskutiert worden. Dieser ist unter strengen Voraussetzungen bei einem besonders auffälligen Wolf in Baden-Württemberg ordnungsrechtlich möglich, wenn ein Tier zeitnah wiederholt zuschlägt und das Tier als „schadstiftender Wolf“ deklariert wird.
Im „Managementplan Wolf“ des Landes heißt es zudem, eine Entnahme setze „in jedem Fall aber die Umsetzung von zumutbaren Alternativen voraus“, also zum Beispiel einen wolfsabweisenden Herdenschutz. Tötet oder verletzt ein Wolf mehrfach Tiere auf der Weide und überwindet dabei mindestens zweimal und in engem zeitlichem Abstand einen Herdenschutz, darf er durch bestimmte Menschen getötet werden.