Hohe Zinsnachzahlungen möglich: Verbraucherschützer: Nach Urteil mehr Zinsen möglich

Sparkassen-Kunden mit bestimmten Verträgen könnten nach einer Gerichtsentscheidung saftige Nachzahlungen erhalten.

Thüringer Sparkassen-Kunden mit Prämiensparverträgen haben nach einem Gerichtsurteil Verbraucherschützern zufolge Aussicht auf eine höhere Zinsausschüttung. „Wer bisher die Zinsansprüche seines Prämiensparvertrages noch nicht geprüft hat, sollte dies jetzt dringend tun“, sagt Andreas Behn, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Thüringen. Vielen Sparern stehen der Verbraucherzentrale zufolge Nachzahlungen im vierstelligen Bereich zu – offenbar sei das aber vielen Betroffenen nicht bekannt. 

Jahrelanger Rechtsstreit 

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs: Vor etwa drei Wochen bestätigten die obersten Richter in Karlsruhe erstmals einen Zinssatz für die Nachberechnung der Zinsen bei Prämiensparverträgen. Bei diesen Verträgen erhalten Sparerinnen und Sparer zusätzlich zum variablen Zins eine meist nach Vertragslaufzeit gestaffelte Prämie. Je länger regelmäßige Sparbeiträge eingehen, umso höher fällt die Prämie aus. Viele dieser Verträge enthalten dabei Klauseln, die Banken einseitig das Recht einräumen, die zugesicherte Verzinsung nach Belieben zu ändern. Der BGH erklärte das bereits vor 20 Jahren für rechtswidrig. Wie die Zinsen für diese Produkte stattdessen zu berechnen sind, war bisher aber bis zum jüngsten Urteil nicht höchstrichterlich geklärt.

Urteil auch auf Kunden anderer Sparkassen übertragbar

„Auch wenn die Urteile nur für die beiden verklagten Sparkassen – die Saalesparkasse und Ostsächsische Sparkasse Dresden – juristisch bindend sind: Die Festlegungen des Gerichts gelten aus Sicht der Verbraucherzentrale inhaltlich auch für Prämiensparverträge mit variabler Verzinsung der Thüringer Sparkassen“, so Behn. Bei den Prämiensparverträgen handle es sich um Standardprodukte der Sparkassen. Sollte ein Sparvertrag von den rechtswidrigen Klauseln betroffen sein, könnten Kunden eine Nachberechnung und Erstattung einfordern – auch noch drei Jahre, nachdem der Sparvertrag beendet wurde.