Greifen Werbeblocker unzulässig in Computerprogramme ein? Das Medienunternehmen Axel Springer sieht sein Urheberrecht verletzt und klagt vor dem BGH. Der prüft – und schaut dabei auch auf den EuGH.
Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft eine Klage des Medienunternehmens Axel Springer gegen Werbeblocker. Der Verlag argumentiert, der Werbeblocker verletze durch eine unzulässige Umarbeitung der Programmierung seiner Webseiten sein Urheberrecht. Die Hauptfrage sei, so der BGH bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe: Liegt ein Eingriff in Schutzprogramme des Computers vor? Ein Urteil wollen die höchsten deutschen Zivilrichter erst nach einer im Oktober erwarteten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einem ähnlichen Fall sprechen.
Die nun beim BGH verhandelte Klage (AZ: I ZR 131/23) hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg ist die Beeinflussung des Programmablaufs durch den Werbeblocker keine Umarbeitung des Programms. Es könne offenbleiben, ob die Dateien, die beim Webseitenaufruf an den Nutzer übermittelt würden, als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt seien und der Verlag über die ausschließlichen Nutzungsrechte verfüge.
Axel Springer versucht seit Jahren, den Werbeblocker Adblock Plus juristisch zu stoppen. Mit einer Wettbewerbsklage war der Verlag 2018 unterlegen. Der BGH sah in dem Angebot der Firma Eyeo aus Köln keinen unlauteren Wettbewerb und auch keine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis. Die Entscheidung über den Einsatz des Werbeblockers liege beim Nutzer der Internetseiten und nicht bei dem beklagten Unternehmen, so der BGH damals (AZ: I ZR 154/16 – Urteil vom 19.4. 2018).