Auch für Radfahrer gilt eine Promille-Grenze im Straßenverkehr. Manchen nehmen das auf die leichte Schulter und müssen dann die Konsequenzen tragen.
Ein betrunkener Radfahrer muss in Zwickau nun mit Konsequenzen rechnen, weil er sich als unbelehrbar erwies. Wie die Zwickauer Polizeidirektion mitteilte, hatte ein Bürger gestern Abend das Lagezentrum über den Mann informiert. Als die Polizei eintraf, lag der 47-Jährige in einem Gebüsch. Er gab an, sich in dem Dickicht auszuruhen. Ein Test ergab einen Atemalkohol von 1,72 Promille. Allerdings konnten die Polizisten dem Mann nicht nachweisen, dass er auch wirklich mit dem Rad gefahren war.
Man habe ihn mehrfach darüber belehrt, dass er bei einem solchen Alkoholwert den Weg zu Fuß fortsetzen müsse, hieß es. Kurze Zeit später sei er dann aber auf seinem Drahtesel erwischt worden. Den Mann erwartet eine Strafanzeige wegen Trunkenheit im Verkehr.
Der ADAC weist immer wieder darauf hin, dass sich nicht nur Autofahrer strafbar machen, sondern auch Radfahrer. „Wer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine Straftat. Man gilt dann als absolut fahruntüchtig. Aber Achtung: Schon eine Alkoholisierung ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen“, heißt es auf der Website des ADAC. Man gelte dann als relativ fahruntüchtig. Ausfallerscheinungen können etwa das Fahren von Schlangenlinien, Stürze oder Gleichgewichtsprobleme sein.