Mit großen Worten wurde im Mai 2023 die neue Wolfsverordnung in Bayern bekannt gegeben. Angewendet wurde sie seither noch nie. Dennoch ist sie ein Fall für den Verwaltungsgerichtshof.
Rund 14 Monate nach ihrem Inkrafttreten steht die umstrittene bayerische Wolfsverordnung vor ihrer entscheidenden juristischen Feuertaufe. Bayerns Verwaltungsgerichtshof muss dieser Tage klären, ob europäisches und deutsches Recht auch im Freistaat im Umgang mit Wölfen gelten. Es wird davon ausgegangen, dass nach der heutigen Verhandlung noch kein Urteil verkündet wird. Stattdessen soll die Entscheidung in den kommenden Tagen mitgeteilt werden. Kläger ist der Bund Naturschutz Bayern (BN).
Umstrittene Verordnung gilt seit Mai 2023
Seit dem 1. Mai 2023 gilt in Bayern die neue Wolfsverordnung, die den Abschuss von Wölfen erleichtern soll. Sie wurde aber bisher nie angewendet. Der Wolf ist aber nach europäischem und deutschem Recht eigentlich nach wie vor streng geschützt. Der umstrittenen bayerischen Regelung zufolge dürfen Wölfe abgeschossen werden, wenn sie die Gesundheit des Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährden – etwa wenn sie sich mehrfach Menschen auf unter 30 Meter nähern oder wenn sie über mehrere Tage in einem Umkreis von weniger als 200 Metern von geschlossenen Ortschaften, Gebäuden oder Stallungen gesehen werden.
„Wir gehen davon aus, dass der Verwaltungsgerichtshof unserer Argumentation folgen wird und die bayerische Wolfsverordnung in vielen Punkten kassiert“, hatte BN-Landeschef Richard Mergner schon bei der Einreichung der Klage vor einem Jahr erklärt. „Sie ist nicht vereinbar mit deutschem und europäischem Naturschutzrecht, die Anforderungen an die Tötung einer streng geschützten Art werden massiv ignoriert.“
Kläger: Wolfsverordnung schützt nicht Bayerns Weidetiere
Aus Sicht der Kläger muss die Wolfsverordnung für unwirksam erklärt werden. Sie monieren auch, dass ein erleichterter Abschuss kontraproduktiv für den Schutz der Weidetiere sei, da Weidetierrisse auf diese Weise nicht verhindert werden könnten.
Möglich ist der Abschuss laut Verordnung auch „zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden“ – dies zielt konkret auf die Alm- und Weidewirtschaft in den Bergen. Dort können Wölfe geschossen werden, wenn sie in „nicht schützbaren Weidegebieten“ auch nur ein einziges Nutztier töten. Dies sind laut Verordnung Gebiete, bei denen ein Herdenschutz entweder nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Landratsämter können über den Abschuss selbstständig entscheiden. Bislang waren dafür die Bezirksregierungen zuständig.
Bundestagsgutachten bezweifelt bayerische Verordnung
Die bayerische Wolfsverordnung ist nicht nur bei Tier- und Naturschützern umstritten: Auch ein Gutachten des wissenschaftlichen Diensts des Bundestags war zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht mit dem geltenden Bundes- und EU-Recht vereinbar ist. Darin wird bezweifelt, dass Wölfe getötet werden können, obwohl erfolgte Schäden an Weidetieren diesen nicht eindeutig zugeordnet wurden oder werden.
In Bayern gibt es aktuell in zehn Regionen standorttreue Wölfe. Seit Mai gab es laut dem Landesamt für Umwelt nur drei Risse, die Wölfen zugeordnet wurden: Ende Juni zwei tote Ziegen im Landkreis Rhön-Grabfeld und Mitte Mai im selben Landkreis ein totes Schaf.