Die Kinder ein paar Tage früher aus der Schule zu nehmen, um billiger in den Urlaub zu fliegen, kann am Ende auch teurer werden: Die Schulbehörden reagieren.
Hunderte Familien in Nordrhein-Westfalen riskieren jedes Jahr saftige Bußgelder für eigenmächtig verlängerte Schulferien. Im vergangenen Jahr wurden von den Bezirksregierungen in NRW rund 2000 Verfahren im Zusammenhang mit Ferien eingeleitet. Das ergab eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur in Düsseldorf bei den fünf Mittelbehörden in der Landeshauptstadt, in Köln, Arnsberg, Münster und Detmold. Auch im laufenden Jahr sind demnach von den Schulen bereits zahlreiche Fälle gemeldet worden.
„Wiederholungstäter“ zahlen mehr
Der Bußgeldrahmen für unentschuldigtes Fehlen liegt zwischen 300 und 1000 Euro. Geahndet wird damit nicht nur die „Ferienverlängerung“ – etwa mit Blick auf billigere Flüge – sondern auch Schwänzen aus anderen Anlässen. Der selbst genehmigte Sonderurlaub und Wiederholungsfälle würden allerdings „bei der Bemessung besonders schwer gewichtet“, warnte eine Sprecherin der Bezirksregierung Münster.
Die meldet für das laufende Jahr 1098 Fälle, davon 114 im Zusammenhang mit Ferien. 2023 gab es dort 1618 Bußgeldverfahren, davon wiederum 206 ferienbedingte. Nicht in allen Fällen sei aber am Ende auch tatsächlich ein Bußgeld verhängt worden, erklärte die Sprecherin. Für die Vorjahre weist die Statistik hier niedrigere Zahlen aus.
Die Bezirksregierung Köln hat für dieses Jahr bereits 428 Bußgeldverfahren eingeleitet – nach 627 im gesamten Vorjahr. Sie schlüsselt ihre Statistik aber nicht nach Gründen wie Ferienverlängerung oder anderen Motiven für das Blaumachen auf. Im gesamten Vorjahr waren es nach Angaben eines Sprechers 627 Verfahren.
Die anderen drei Regierungsbezirke haben noch keine Zwischenbilanz für das laufende Jahr. Mit 3242 Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Schulpflicht – davon 410 im Zusammenhang mit Ferien gab es im vergangenen Jahr besonders viele Fälle im Düsseldorfer Zuständigkeitsbereich. Ein Jahr zuvor waren die Zahlen ähnlich. 2021 hatten sie hingegen mit 189 Ferienverlängerungen von insgesamt 1855 Schulpflichtverletzungen deutlich niedriger gelegen.
Der Regierungsbezirk Arnsberg meldete für 2023 insgesamt 1626 Bußgeldbescheide nach unentschuldigtem Fehlen – davon 269 im Zusammenhang mit Ferien. Damit liegt der prozentuale Anteil nach Angaben einer Sprecherin im Schnitt der Vorjahre, die eine Quote zwischen 13 und 17 Prozent hervorgebracht hatten.
Im Regierungsbezirk Detmold gab es 2023 insgesamt 850 Bußgeldanordnungen wegen Schulpflichtverletzungen (2022: 823) – Zahlen zu Fehlzeiten direkt vor oder nach den Ferien oder Feiertagen werden hier aber nicht speziell erfasst, wie ein Sprecher berichtete.
Nicht alle Fälle werden von den Zahlen erfasst
In den Zahlen nicht enthalten sind Verfahren für Grund- und Hauptschulen sowie einen Großteil der Förderschulen. Sie werden von den Schulämtern der Kommunen geführt.
Im Erlass des Schulministeriums zur Teilnahme am Unterricht heißt es: „Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.“
Bußgelder pro Elternteil und Kind
„Wenn die Ferien unerlaubt verlängert werden und Schülerinnen und Schüler unentschuldigt den Unterricht oder sonstige verbindliche Schulveranstaltungen versäumen, muss jeder sorgeberechtigte Elternteil für jedes einzelne schulpflichtige Kind mit einem Bußgeld rechnen“, erläuterte eine Sprecherin der Bezirksregierung Düsseldorf. Zudem könne gegen Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres ein weiteres Bußgeld verhängt werden – etwa, wenn Jugendliche ohne ihre Eltern in den Urlaub fahren.
Schule kann Attest verlangen
Bei volljährigen Schülern richte sich das Bußgeldverfahren ohnehin gegen die Schülerin selbst. „Wenn im Fall eines entschuldigten Fehlens an einer Krankmeldung begründete Zweifel bestehen, dass der Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen.“