Radfahren ohne Licht ist leichtsinnig, gefährlich und natürlich verboten. Doch die Beleuchtung ist nicht alles, was ein Fahrrad verkehrssicher macht. Diese Tools gehören an jedes Bike. Und zwar nicht erst, wenn es dämmert.
„Guten Tag, allgemeine Verkehrskontrolle!“ Dem einen oder anderen dürfte das bekannt vorkommen. In der Regel überprüft die Polizei Autofahrer und Autofahrerinnen, checkt die Papiere und wirft einen Blick auf Warndreieck, Warnwesten und Verbandskasten. Doch auch kleine und große Pedalritter werden gelegentlich angehalten, um zu kontrollieren, ob das Fahrrad verkehrssicher ist. Doch worauf achten die Gesetzeshüter in diesem Fall eigentlich? Muss ein Fahrrad mit fest verbautem Licht ausgerüstet sein? Was ist mit Reflektoren und der Klingel? Wer unangenehme Situationen oder gar Verwarngelder vermeiden will, sollte Antworten auf all diese Fragen haben. Der stern hat sich beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e.V. (ADFC) informiert. Hier sind die wichtigsten Punkte, die ein Fahrrad verkehrssicher machen und Unfälle vermeiden können.
Unterschätztes Zubehör: Klingel und reflektierende Pedale
Es klingt banal, aber ohne Klingel ist man nicht nur in vielen Situationen aufgeschmissen, sondern auch nicht verkehrssicher unterwegs. Wichtig: Die Klingel muss helltönend sein, so der ADFC. Warum? Eine Klingel ersetzt die Hupe bei Autos und Motorrädern und sollte möglichst nicht vom Verkehrslärm verschluckt werden. Zudem muss das Klingeln auch für ältere Menschen hörbar sein. Damit sie besonders hell und laut tönen, bestehen die meisten Fahrradklingeln aus Metall und werden mit einer Schelle so am Lenker befestigt, dass man sie bequem mit dem Daumen bedienen kann. Unterschieden wird zwischen der klassischen Hollandrad-Klingel (mit Zahnrad und innenliegendem Schlägel) und den beliebten Fahrradglocken, bei denen der Schlägel von außen gegen das Metallgehäuse geschnipst wird. Auch Ball- oder Figurenhupen sind erlaubt. Der letzte Schrei sind aktuell elektrisch Fahrradklingeln, die neben ihrer ursprünglichen Aufgaben auch noch Langfinger in die Flucht schlagen, indem sie einen Warnton von bis zu 120 Dezibel erzeugen, sobald sich Unbefugte am Rad zu schaffen machen.
Damit ein Fahrrad gemäß Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ausgerüstet ist, gehören zwei rutschfeste und sicher verschraubte Pedale an die Kurbel. Alternativ sind auch sogenannte Klickpedale, die im Radrennsport aber auch bei sportlichen Mountainbikern und Gravel-Fans beliebt sind, zulässig. Streng genommen entsprechen diese Sportpedale aber nicht der StVZO, denn die sieht pro Pedale zwei nach vorn und hinten wirkende gelbe Rückstrahler, auch Reflektoren genannt, vor.
Sehen und gesehen werden: Diese Beleuchtung ist Pflicht
Wer sich mit dem Fahrrad im Straßenverkehr bewegt, muss für alle anderen gut sichtbar sein. Ein wichtiges Puzzleteil, um das zu gewährleisten, sind sogenannte Katzenaugen. Offiziell heißen sie Reflektoren und müssen seit 2017 auch tagsüber an Fahrrädern angebracht sein. Dabei gilt: Hinten genügt ein roter Reflektor mit der Kennzeichnung „Z“, der laut Vorschrift auch im Rücklicht integriert sein darf. Das Pendant, das vorn montiert werden muss, ist weiß und darf ebenfalls in den Scheinwerfer integriert sein. Auch die gelben Speichenreflektoren sind keine freiwillige Sache. Die StVZO sieht jeweils zwei pro Laufrad vor. Alternativ sind weiße Reflektorsticker an den Reifen erlaubt.
Dass man sich niemals darauf verlassen sollte, von anderen gesehen zu werden, sollte Bikerinnen und Bikern klar sein. Ebenso einleuchtend ist, dass jedes Fahrrad mit Beleuchtung ausgerüstet sein muss. Laut § 17 Abs. 1 StVO sind Scheinwerfer und Rücklichter „während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, zu benutzen.“ Wichtig: Eine fest installierte Lichtanlage, zum Beispiel mittels Nabendynamo, ist nicht vorgeschrieben. Ebenso müssen abnehmbare Akkuleuchten tagsüber nicht mehr mitgeführt werden. Diese Regelung wurde 2017 aus den entsprechenden Gesetzestexten gestrichen. Sobald die Dämmerung einsetzt, sollten die Lämpchen aber montiert werden.
Beleuchtung StVZO zugelassen? Diese Zeichen sind wichtig
Ob Fahrradleuchten und Reflektoren in Deutschland straßenverkehrstauglich sind, entscheidet das Kraftfahrtbundesamt. Die Beamten dort prüfen die Lichter und markieren sie mit einer Welle, gefolgt vom Buchstaben „K“ und einer Zahlenkombination, wenn sie den Ansprüchen der Behörde genügen. Das gilt sowohl für fest verbaute als auch für abnehmbare Akkuleuchten. Diesen fehlt, das sollte man unbedingt wissen, in der Regel der integrierte Reflektor. Der ist aber vorgeschrieben. Wer sein Rad also nicht mit einem Nabendynamo auf- oder umrüsten möchte, kommt nicht umhin, vorn und hinten vorschriftsmäßige Reflektoren zu montieren.
Wer noch Urlaubslektüre sucht: Paragraf 67 der StVZO regelt sämtliche Fragen rund um das Thema Beleuchtung am Rad. So viel sei verraten: Für das drohende Bußgeld bei Verstößen bekommt man im Fachhandel ein solides und StVZO konformes Beleuchtungsset.
Quelle:Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e.V.
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