Die deutsche Bevölkerung wird immer älter. Das bedeutet, dass auch immer mehr Menschen im Alter gepflegt werden müssen. Doch in vielen Fällen reicht etwa die Rente oder das Vermögen auf Dauer nicht aus, um die Pflegekosten zu decken. Wer muss dann für die Kosten aufkommen?
Wenn im Alter die Kraft schwindet oder altersbedingte Krankheiten wie eine Demenz das eigenständige Leben nicht mehr zulassen, muss ein Pflegeplatz gefunden werden – entweder bei einem ambulanten Pflegedienst oder in einem stationären Pflegeheim.
Doch die Pflegekosten können monatlich schnell in die Tausende gehen. Laut einer Studie des Verbands der Ersatzkassen e.V. (vdek) betrug der Eigenanteil einer gepflegten Person in stationäre Pflege im Juli 2022 durchschnittlich 2248 Euro im Monat. Auch wer im Leben viel gespart hat oder eine stattliche Rente erhält, sieht sich schnell in der Situation, dass er oder sie diese Kosten auf Dauer nicht selbst stemmen können. Müssen in einem solchen Fall die Kinder für den Elternunterhalt aufkommen? Ein Überblick.
Welche Kosten muss ein Pflegebedürftiger selbst decken?
Grundsätzlich gilt: Wer gepflegt werden muss, muss auch erst einmal selbst dafür aufkommen, erklärt Silke Lachenmaier, Beraterin im Referat Gesundheit und Pflege der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Bevor man auf die Kinder schaut, ist es wichtig zu prüfen, welche Mittel die Eltern selbst aufwenden müssen“, erklärt Lachenmaier im Gespräch mit dem stern.
Zwar können einige Kosten durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckt werden, doch in den meisten Fällen übersteigen die monatlichen Kosten die Zuschüsse der Versicherungen deutlich. Dementsprechend müssen viele Pflegebedürftige die offenen Beträge „aus eigener Tasche“ zahlen. Um dies zu tun, werden zunächst die monatlichen Einkünfte verwendet. Dies sind in der Regel die Rentenzahlungen und eventuelle zusätzliche Erträge zum Beispiel aus Vermietungen oder ähnlichem. Sollten auch diese Beträge nicht ausreichen, müssen Pflegebedürftige weitere Kosten aus ihrem Vermögen decken.
Müssen Pflegebedürftige ihr gesamtes Vermögen einsetzen, um ihre Pflegekosten zu decken?
Schon hier räumt Lachenmaier mit einem Missverständnis auf: „Es ist ein Irrglaube, man müsse alles verbrauchen.“ Pflegebedürftigen stehe unter anderem ein sogenanntes Schonvermögen in Höhe von 5000 Euro zu. Dieses sollte auch auf keinen Fall angetastet werden, warnt Lachenmaier – auch nicht, um Kosten vorzustrecken: „Sollte das Schonvermögen verbraucht werden, füllt es der Sozialhilfeträger nicht wieder auf.“
Abgesehen vom Schonvermögen müssen Pflegebedürftige allerdings ihr gesamtes Vermögen verwenden, um Pflegekosten zu bezahlen. Hierzu gehören auch Häuser oder Wohnungen. Sollte eine alleinstehende pflegebedürftige Person aus der eigenen Immobilie in ein Pflegeheim ziehen müssen und diese Immobilie entsprechend leer stehen, muss sie verkauft werden, erklärt Lachenmaier: „Das ist verwertbares Vermögen, das auch für die Pflegekosten eingesetzt werden muss.“ PAID Gesund leben 06_22 Pflegekraft für die Mutter19.51
Theoretisch sei es auch möglich, die Immobilie zu vermieten, so die Beraterin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Doch dies sei nur zulässig, wenn die Mieteinnahmen die ausstehenden Pflegekosten in Gänze decken. Bei den aktuellen Pflegekosten zwischen 2000 und 3000 Euro monatlich sei dies sehr selten der Fall, so Lachenmaier.
Wer muss einspringen, wenn das Vermögen von Pflegebedürftigen aufgebraucht ist?
Ein großes Vermögen oder eine Immobilie, die verkauft werden und für Pflegekosten genutzt werden können, sind natürlich nicht der Normalfall. Wer muss also muss für die Kosten aufkommen, wenn das Vermögen eines Pflegebedürftigen aufgebraucht ist? Grundsätzlich gilt hier: Ist eine pflegebedürftige Person nicht in der Lage, seine Pflegekosten zu begleichen, gibt es zwei mögliche Parteien, die einspringen können: Die eigenen Kinder oder das Sozialamt.
Viele Kinder haben verständlicherweise Angst, für die Pflegekosten der Eltern aufkommen zu müssen und selbst zu verarmen. Diese Befürchtung ist allerdings unbegründet, erklärt Lachenmaier: „Für Kinder von Pflegebedürftigen hat sich die Situation seit 2020 durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz entspannt. Zum Unterhalt verpflichtet sind sie nur, wenn ihr Jahres-Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt.“ Ausnahmen von dieser Regel gibt es keine. Auch das Vermögen der Kinder ist in einem solchen Fall vollkommen irrelevant, erklärt Lachenmaier: „Es wird nur auf das Einkommen geachtet. Liegt dieses unterhalb von 100.000 Euro, dann spielt das Vermögen keine Rolle. Es könnte sein, dass man mehrere hunderttausend Euro Vermögen angespart hat, das Jahres-Bruttoeinkommen aber unter dieser Schwelle liegt. Dann ist man nicht unterhaltspflichtig.“
Anders sieht es allerdings bei Kindern aus, die mehr als 100.000 Euro verdienen. Diese sind grundsätzlich erst einmal unterhaltspflichtig.
Wie viel müssen Besserverdienende für die Pflege der Eltern zahlen?
In welcher Höhe sich Menschen mit einem Einkommen über 100.000 Euro an den Pflegekosten der Eltern beteiligen müssen, lässt sich nicht pauschal angeben, so Lachenmaier. Sie empfiehlt in einem solchen Fall die Beratung durch einen Rechtsanwalt, um die tatsächliche Belastung errechnen zu lassen. Gesetzlich steht einem unterhaltspflichtigen Kind ein sogenannter „Selbsterhalt“ in Höhe von 2000 Euro netto als Alleinstehender beziehungsweise 3600 Euro netto als Ehepaar zu. Das bedeutet jedoch nicht, dass alles darüber hinaus für die Pflegekosten eingezogen wird. Tipps fürs Alter 1450
Um die tatsächliche Belastung zu ermitteln, wird zunächst das bereinigte Netto-Einkommen errechnet – also das Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung, Beiträgen etwa zur Altersversorgung, Bedienung von Zinsen und Krediten, Versicherungen und allen weiteren Unkosten des täglichen Lebens. All diese Positionen können als „einkommensmindernd“ angegeben werden. Hier gilt der Grundsatz: Durch den Elternunterhalt darf der eigene Lebensunterhalt nicht gefährdet werden.
Von dem Einkommen, das abzüglich aller eigenen Kosten und des Selbsterhaltes übrig bleibt, muss die Hälfte für die Pflegekosten der Eltern aufgewendet werden.
Doch auch hier gibt es Sonderfälle: Sollten die monatlichen Belastungen des Kindes trotz des hohen Einkommens so hoch sein, dass der Elternunterhalt nicht geleistet werden kann, werde unter Umständen geprüft, ob Vermögenswerte des Kindes genutzt werden könnten, um diesen zu leisten, so Lachenmaier. „Doch auch hier sind Schonvermögenswerte zu beachten.“
Wie wird die Beteiligung an den Pflegekosten unter mehreren Kindern aufgeteilt?
Sollte eine pflegebedürftige Person mehrere Kinder haben, wird auch hier zunächst darauf geachtet, wie viele Kinder die Einkommensgrenze von 100.000 Euro überschreiten. Die Kinder, die unter der Grenze liegen, müssen keinen Elternunterhalt zahlen. Sollte ein Kind über der Grenze liegen, seine Geschwister aber nicht, so ist dieses Kind alleinig unterhaltspflichtig. Sollten mehrere Kinder über der Grenze von 100.000 Euro liegen, so wird der Elternunterhalt unter ihnen aufgeteilt.
Was zählt überhaupt als „Einkommen“?
„Im Prinzip alles, was nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen gewertet wird“, erklärt Lachenmaier. Dazu zählen logischerweise das Gehalt, Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung, genauso wie Einnahmen aus Kapitaleinlagen wie etwa Dividenden aus Aktiengeschäften. Die Einlagen in Aktien oder Fonds selbst zählen dagegen zum Vermögen.
Gibt es Schlupflöcher, um das eigene oder das Vermögen der Eltern zu „retten“?
Wenn das Vermögen der Eltern aufgebraucht ist und keines der Kinder mehr als 100.000 Euro verdient, springt das Sozialamt für weitere Pflegekosten ein – egal wie groß das Vermögen der Kinder zu diesem Zeitpunkt ist. Da liegt der Gedanke nahe, bevor die Pflegekosten das Vermögen der Eltern belasten, dieses doch schnell an die Kinder zu verschenken und das Sozialamt die Kosten tragen zu lassen. Doch so einfach lässt sich der Eigenanteil der Pflegekosten nicht umgehen, erklärt Lachenmaier: „Das Ganze hat eine zeitliche Komponente. Natürlich kann ich Geld an meine Kinder verschenken, aber diese Schenkungen müssen länger als zehn Jahre zurückliegen, um nicht vom Sozialamt zurückgefordert werden zu können.“
Dies sei ein zivilrechtlicher Anspruch – vereinfacht gesagt: Alle Schenkungen, die in den vergangenen zehn Jahren gemacht wurden, insbesondere Geldgeschenke, können vom Sozialamt zurückgefordert werden. Ausnahmen hierbei seien sogenannte „Anstandsschenkungen“, also kleinere Zuwendungen etwa zu Geburtstagen. Das Sozialamt habe das Recht, die Kontoauszüge der vergangenen zehn Jahre einzusehen, so Lachenmaier.
Ähnlich sieht es auch bei Immobilien aus. Viele Eltern würden ihr Haus oder ihre Wohnung schon frühzeitig auf die Kinder überschreiben lassen und sich ein lebenslanges Wohnrecht zusichern lassen. Doch auch hier sei die Frist von zehn Jahren zu beachten, um rechtlich auf Nummer sicher zu gehen. Ansonsten könnte das Sozialamt durchaus die Immobilie als Vermögenswert zurückfordern oder Wertersatz verlangen, um die Pflegekosten zu decken, erklärt Lachenmaier.
Welche Ausnahmen gibt es?
Grundsätzlich sind alle Kinder – sofern ihr Brutto-Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt – verpflichtet, Elternunterhalt zu zahlen. Dies gilt auch bei einem frühzeitigen Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kindern.
Doch es gibt bestimmte Konstellationen, in denen Kinder von dieser Zahlung befreit werden können. Hierzu zählen zum Beispiel langjähriges Suchtverhalten des Elternteils, Vernachlässigung des Kindes oder Fälle von Gewalt und oder Missbrauch.
Problematisch sei in dieser Frage aber die Beweislage, erklärt Lachenmaier: „Ein Tatsachen-Vortrag ist nicht ausreichend. Man muss diesen Vorwurf durch schriftliche Unterlagen, Urkunden oder durch Zeugen nachweisen.“ Genau das mache es in vielen Fällen schwierig etwa eine Vernachlässigung oder Gewalt im Elternhaus nachzuweisen.
Im Fall von adoptierten Kindern gilt, dass die sozialen Eltern den Platz der leiblichen Eltern einnehmen. Dementsprechend muss das Kind wenn überhaupt für die Adoptiveltern, nicht aber für seine leiblichen Eltern Unterhalt zahlen.