CO2-Emissionen und Verbrenner: Klima-Klage gegen VW scheitert auch in Berufung

Eine Klage von Klimaschützern gegen den Volkswagen-Konzern ist auch in der nächsten Instanz gescheitert. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Braunschweig zurück und bestätigte damit eine Entscheidung des Gerichts vom 14. Februar, wie es am Freitag mitteilte. Die Entscheidung erging bereits am Montag. (Az. 2 U 8/23)

In der von Greenpeace unterstützten Klage wollten die Kläger erreichen, dass VW ab spätestens 2030 keine Verbrenner mehr produziert. Außerdem sollte Volkswagen verpflichtet werden, die eigenen CO2-Emissionen bis 2030 um 65 Prozent verglichen mit 2018 zu reduzieren.

Die Kläger argumentierten mit dem Schutz ihrer Freiheits- und Eigentumsrechte, die sie durch den Klimawandel bedroht sehen. Volkswagen trage mit seinen Autos und dem dadurch entstehenden CO2-Ausstoß maßgeblich zur Klimaerwärmung bei. Die Klage stützte sich auch auf das Klima-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das 2021 entschieden hatte, dass künftige Generationen ein Recht auf Klimaschutz haben.

Das Landgericht Braunschweig hatte die Klage im Februar abgewiesen und erklärt, diese sei zwar „in wesentlichen Teilen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg“. Denn die Bundesregierung sei ihrer Pflicht zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger im Sinne des Klima-Urteils des Verfassungsgerichts mit dem Bundesklimaschutzgesetz nachgekommen. Volkswagen wiederum halte sich „an die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften“.

Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation nun und stufte die Berufung als „offensichtlich unbegründet“ ein. Wie das Landgericht traf aber auch das Oberlandesgericht keine Aussage zu der grundsätzlichen Frage, „ob die gesetzlichen Klimaschutzvorgaben als ausreichend anzusehen“ seien – das könne im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden werden. Auch das Landgericht hatte erklärt, es habe offengelassen, ob Volkswagen tatsächlich als verantwortlich für Schäden durch den Klimawandel angesehen werden könne.

Rechtskräftig ist der Beschluss aus Braunschweig noch nicht. Es kann noch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingeschaltet werden.