Der Leiter eines Krankenhaus-Caterers nimmt freiwillig an einer betrieblich organisierten Impfung gegen Schweinegrippe teil. Jahre später treten Fieberschübe auf. Ist das ein Arbeitsunfall?
Liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn ein Mitarbeiter freiwillig an einer vom Arbeitgeber angebotenen Impfung teilnimmt und anschließend erkrankt? Mit dieser Frage befasst sich am heutigen Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Der Leiter eines Krankenhaus-Caterers nahm im November 2009 freiwillig an einer vom Krankenhaus organisierten Impfung gegen Schweinegrippe teil. Jahre später traten Fieberschübe auf, die der Kläger auf die Impfung zurückführt. Er beantragte daraufhin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte es ab, einen Arbeitsunfall anzuerkennen, weil Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen seien.
Zu Recht, wie das Sozialgericht Koblenz und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Arbeitsrechtlich habe keine Impfpflicht bestanden. Allein die subjektive Vorstellung, durch die Impfung auch betrieblichen Interessen zu dienen, reiche nicht aus, um Versicherungsschutz zu begründen.
Der Kläger hingegen argumentiert, mit dem Impfangebot seien wechselseitige Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt worden. Zumindest habe ein immanenter Druck bestanden, sich als Vorbild für andere Mitarbeiter impfen zu lassen. Nun muss das Bundessozialgericht darüber entscheiden.
Pressemitteilung des Bundessozialgerichts