Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt den Umgang mit Minderjährigen, die straffällig geworden sind. Zum Ziel des Gesetzes heißt es darin in Paragraf 2 unter anderem:
„Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.“
Auch für den Ablauf eines Prozesses gegen einen Minderjährigen gibt es Besonderheiten, zum Schutz der jungen Menschen wird oder kann etwa die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Dazu heißt es in Paragraf 48:
„Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist nicht öffentlich.“
Falls Personen über 18 Jahre mitangeklagt sind, gilt:
„Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, so ist die Verhandlung öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist.“
Jugendgerichtsgesetz