Ein Haus, das die gesetzlich erlaubte Wohnfläche nur leicht überschreitet, kann Bürgergeld-Empfängern als Vermögen angerechnet werden. Das hat das Sächsische Landessozialgericht entschieden.
Wer Bürgergeld bekommt und auf einem eigenen Hausgrundstück wohnt, muss damit rechnen, dass dieses als Vermögen angerechnet wird – auch wenn die Wohnfläche die gesetzlich erlaubten 140 Quadratmeter nur leicht überschreitet. Das geht aus einem Beschluss des Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz hervor.
Ein Antragsteller hatte argumentiert, dass er allein wegen einer kleinen Überschreitung der Wohnfläche einen Härtefall geltend machen könne. Das Gericht sah dies jedoch nicht als besondere Härte an, die eine Ausnahme rechtfertigen würde. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Betroffene mit einem Eigenheim, das nur leicht größer als die maßgebliche Wohnfläche ist, nicht automatisch von den gesetzlichen Härtefallregelungen profitieren.
Nach dem aktuell geltenden Gesetz sind ein selbst genutztes Hausgrundstück mit bis zu 140 Quadratmeter oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit bis zu 130 Quadratmeter kein zu berücksichtigendes Vermögen. Damit gelten erstmals gesetzlich bestimmte Wohnflächengrenzen. Bei mehr als vier Personen erhöhen sie sich um jeweils 20 Quadratmeter.