Die Eltern eines Schulkinds weigern sich, einen Nachweis über eine Masernschutzimpfung vorzulegen – und verweisen auf medizinische Gründe. Vor Gericht haben sie damit keinen Erfolg.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) ins Ansbach hat eine Klage von Eltern eines Schulkinds zurückgewiesen, die keinen Nachweis über einen Masern-Impfschutz für ihr Kind vorlegen wollten. Eine Berufung der Eltern gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth hatte damit keinen Erfolg, wie ein VGH-Sprecher mitteilte. Zur Begründung machte das Gericht zunächst keine Angaben.
Die Eltern hatten bei ihrem zuständigen Gesundheitsamt Atteste zweier Ärzte vorgelegt, die eine sogenannte Impfunfähigkeitsbescheinigung darstellen sollten. Demnach legten die Dokumente das Bestehen einer Kontraindikation hinsichtlich einer Masernimpfung nahe. Damit ist gemeint, dass ein bestimmter Umstand bei dem Kind eine Impfung aus medizinischer Sicht verbietet. Die Behörde akzeptierte die Dokumente aber nicht und forderte die Eltern stattdessen auf, einen Impfnachweis vorzulegen. Dagegen legten die Eltern Klage ein.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Mit der schriftlichen Urteilsbegründung ist laut VGH in den kommenden Wochen zu rechnen.
Impfpflicht gilt in Schulen und Kitas
Seit 2020 ist es in Kitas und Schulen vor der Neuaufnahme für mindestens ein Jahr alte Kinder Pflicht, eine Masernimpfung vorzuweisen. Nach Angaben des RKI erfolgt die Masernimpfung bei vielen Kindern aber zu spät oder nicht vollständig. Nur knapp 81 Prozent der Kinder, die 2019 geboren wurden, hatten im Alter von zwei Jahren beide Impfungen erhalten.
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten und können mitunter lebensbedrohlich sein. Übertragen werden sie unter anderem über Tröpfchen und Aerosole, die etwa beim Sprechen, Husten und Niesen abgegeben werden.