BGH urteilt über sonntäglichen Verkauf von Weihnachtsdeko im Gartenmarkt

Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet am Donnerstag (09.00 Uhr) über ein vorweihnachtliches Thema. Es geht in Karlsruhe um die Frage, ob ein Gartencenter in Nordrhein-Westfalen sonntags neben Pflanzen auch Weihnachtsdekoration verkaufen darf. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs klagte dagegen. (Az. I ZR 38/24)

Das nordrhein-westfälische Ladenöffnungsgesetz sieht vor, dass bestimmte Geschäfte sonntags für fünf Stunden geöffnet sein dürfen. Dazu gehören Läden, die Backwaren, Zeitungen oder Blumen verkaufen. Sie dürfen neben ihrem Kernsortiment auch ein begrenztes sogenanntes Randsortiment anbieten. Entscheidend ist nun, ob die Weihnachtsdeko – konkret ging es um Christbaumschmuck, Zimtstangen und künstliche Tannenzweige – als Randsortiment des Gartenmarkts betrachtet werden kann.