Mordprozess: Gewalttat von 1993 – Freispruch, Einstellung, Mordurteil?

Auf einem abgelegenen Reiterhof in Unterfranken wird ein Kind getötet. Mehr als drei Jahrzehnte später versucht das Landgericht Würzburg zu klären, wer dafür verantwortlich ist.

Das Landgericht Würzburg verkündet mehr als 31 Jahre nach der gewaltsamen Tötung einer 13-Jährigen in Unterfranken, ob es einen angeklagten Mann tatsächlich für den Mörder des Mädchens hält. Die Entscheidung am Freitag (09.00 Uhr) wird mit Spannung erwartet, denn so viele Jahre nach der Tat sind alle Delikte außer Mord bereits verjährt. 

Sabine starb am 15. Dezember 1993 auf einem Reiterhof in Karlstadt-Wiesenfeld (Landkreis Main-Spessart), minutenlang gewürgt, sexuell missbraucht. Ihr Körper wurde in einer Güllegrube entsorgt und zwei Tage nach der Tat gefunden.

Angeklagter war zur Tatzeit 17 Jahre alt

Ist aus Sicht der Kammer dem Deutschen ein Tötungsdelikt nicht nachweisbar oder hat er sich nach dem festgestellten Sachverhalt nicht strafbar gemacht, erfolgt ein Freispruch.

Wenn die Kammer davon ausgeht, dass der Angeklagte ein Tötungsdelikt begangen hat, es aber kein Mord war, so kann ebenfalls ein Freispruch erfolgen. Geht die Kammer von einem anderen Delikt wie beispielsweise Totschlag aus, könnte eine Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung geboten sein.

Reichen aus Sicht des Gerichts allerdings die Beweise, die dem 48-Jährigen einen Mord nachweisen, wird es ein Urteil mit Strafzumessung geben. Da der Angeklagte zur Tatzeit 17 Jahre alt und damit jugendlich war, gilt das Jugendstrafrecht – die Höchststrafe liegt in dem Fall bei zehn Jahren. 

Verteidigung verlangt Freispruch

Die Staatsanwaltschaft hatte auf Mord plädiert und eine Jugendstrafe von neun Jahren für den 48-Jährigen gefordert. Auch die Nebenklagevertreter sehen einen Mord als erwiesen an. Nach Angaben des Anklägers fanden sich DNA-Spuren des Deutschen am Tatort, etwa an der Jeans-Innenseite, am Slip und an der Slipeinlage des Mädchens – unter anderem Sperma.

Die Verteidigung hatte einen Freispruch verlangt, weil aus ihrer Sicht nicht zweifelsfrei feststeht, dass ihr Mandant für den Tod von Sabine verantwortlich ist.