Auf einer Kirmes in Münster hatte der Mann einen ihm Unbekannten erstochen. Jetzt sitzt er lebenslang in Haft. Ob er abgeschoben werden darf, mussten Richter entscheiden.
Ein vom Landgericht Münster verurteilter Mörder darf nach Kasachstan ausgewiesen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden. Der Mann hatte im März 2023 bei einem Kirmesbesuch in Münster einen ihm unbekannten Mann erstochen. Im Oktober wurde er rechtskräftig zu lebenslanger Haft verurteilt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann der Mann noch Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen einlegen.
Ausweisung wurde schon vor Mord beantragt
Gegen die Ausweisung gewehrt hatte sich der Mann bereits vor dem Mord auf dem sogenannten Frühjahrsend. Er gab an, sein ganzes Leben in Deutschland verbracht zu haben und zu seinem Herkunftsland Kasachstan keine Beziehung zu haben. Außerdem sei seine Entwicklung in der Bundesrepublik positiv beurteilt worden.
Der Kreis Coesfeld wollte ihn mit Bescheid vom 23. November 2020 aus dem Bundesgebiet ausweisen lassen. Grund war eine Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Diebstahls. 2021 wurde der Kläger wegen einer günstigen Sozialprognose vorzeitig aus der Haft entlassen. 2023 zog er dann aber in eine Wohnung in Münster und verstieß damit gegen Bewährungsauflagen.
Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Das Verwaltungsgericht stellte jetzt in seiner aktuellen Entscheidung fest, dass der Mann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Es sei davon auszugehen, dass er in Zukunft erneut Straftaten begehen und Menschen töten oder verletzen wird. „Gegenüber den besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen fielen die Bleibeinteressen des Klägers nicht ins Gewicht“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.
Der Kläger sitzt derzeit seine lebenslange Freiheitsstrafe ab. Über einen Antrag der Ausländerbehörde zur Ausweisung entscheidet die Staatsanwaltschaft Münster. Wann der Mann Deutschland tatsächlich verlassen muss, ist unklar. Nach Auskunft eines Behördensprechers müssen verurteilte erwachsene Straftäter vor einer Abschiebung in der Regel einen Großteil der Strafe erst absitzen.