Strafe für Mutter nach Tod von einjährigem Sohn muss in Rostock neu verhandelt werden

Mehr als drei Jahre nach dem Tod eines einjährigen Jungen aus Mecklenburg-Vorpommern hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil gegen die Mutter teilweise aufgehoben, die das Kind lange Zeit vernachlässigte. Das Landgericht Rostock muss nach dem am Montag in Karlsruhe veröffentlichten BGH-Beschluss neu über die Strafe für die Frau verhandeln. Es hatte sie im Dezember 2023 wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. (Az. 6 StR 230/24)

Das Landgericht stellte fest, dass die Frau ihre beiden kleinen Kinder weitgehend sich selbst überlassen, ihnen nicht genug zu essen gegeben und sie auch nicht regelmäßig zur kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchung gebracht hatte. Stattdessen sei sie selbstsüchtig ihren eigenen Interessen nachgegangen.

Schon im August 2021 musste der Einjährige wegen Mangelernährung für mehrere Tage ins Krankenhaus. Auch danach habe die Mutter ihn nicht gut versorgt. Im September sei der Junge an Durchfall erkrankt. Obwohl sich sein Zustand verschlechterte, rief die Frau keine Hilfe und ließ das Kind an einem Abend angeschnallt in einem Autositz allein in seinem Zimmer zurück, um sich mit einem Bekannten zu treffen. Der Junge starb an einem Gerinnsel in den Lungenschlagadern, das auf den starken Flüssigkeitsverlust zurückzuführen war.

Die Angeklagte habe aus purer Eigensucht gehandelt, hieß es in der Urteilsbegründung. Ihr sei der Zustand des Kinds bewusst gewesen, sie habe sich gleichwohl damit abgefunden. Als sie nach dem Tod des Jungen nach Hause kam, habe sie versucht, diesen als tragischen Unglücksfall aussehen zu lassen. Das Landgericht wertete die Tat als Mord aus niedrigen Beweggründen durch Unterlassen.

Der BGH bemängelte nun, dass es die Möglichkeit einer Strafmilderung mit einer nicht tragfähigen Begründung abgelehnt habe. So habe es unter anderem nicht alle Umstände abgewogen, die für und gegen die Angeklagte sprachen und beispielsweise eine psychische Erkrankung nicht berücksichtigt. Zwar sei die Schuldfähigkeit der Frau dadurch nicht erheblich vermindert gewesen, die Krankheit könne ihr Nichthandeln aber möglicherweise „in milderem Licht erscheinen“ lassen.

An den Feststellungen zur Tat hatte der BGH nichts auszusetzen. Über die Strafe muss das Landgericht aber noch einmal verhandeln und entscheiden.