An der Grundsteuerreform gab es zuletzt viel Kritik. Nun gibt es Bewegung von der Ampel in Rheinland-Pfalz.
Die Ampelfraktionen in Rheinland-Pfalz wollen den Kommunen mehr Spielräume bei der Grundsteuer ermöglichen. Bei der Landtagssitzung im Dezember soll ein Gesetzentwurf eingebracht werden, der die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, spezifische Lösungsmöglichkeiten für die unterschiedlichen Gegebenheiten im Flächenland Rheinland-Pfalz sowie eine Option zur Förderung des Wohnraumangebots vor Ort vorsieht.
„Wir reagieren so auf die Rückmeldungen aus vielen Gesprächen rund um die bundesweite Grundsteuerreform, die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig wurde“, erklärten die haushaltspolitischen Sprecher der Regierungsfraktionen, Pia Schellhammer (Grüne), Markus Stein (SPD) und Philipp Fernis (FDP). „Dabei stärken wir den Entscheidungsspielraum der Kommunen bei den für sie essenziell wichtigen Einnahmen aus dieser kommunalen Steuer.“
Länderöffnungsklausel macht Änderungen möglich
Mit der Neuregelung des Grundsteuerhebesatzgesetzes soll es den Kommunen ermöglicht werden, beim Hebesatz der Grundsteuer B Differenzierungen vorzunehmen. Es sollen künftig eigene Hebesätze für die drei Kategorien der Grundsteuer B – Wohngrundstücke, Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke – erhoben werden können.
Hintergrund ist nach Angaben der Ampelabgeordneten, dass sich im Zuge der bundesweiten Grundsteuerreform und der Ausrichtung am Bundesmodell gezeigt habe, dass es bei der Grundsteuer B in manchen Kommunen eine Belastungsverschiebung von gewerblich genutzten Grundstücken hin zu Wohngrundstücken geben könne.
„Mit der Gesetzesänderung machen wir Gebrauch von der bei der Reform geschaffenen Länderöffnungsklausel“, berichteten Stein, Schellhammer und Fernis. Mit der so gebotenen Option für die Kommunen, differenzierte Steuersätze zu erheben, könnten spezifische Verhältnisse vor Ort besser berücksichtigt werden. „Denn die Belastungsverschiebungen stellen sich landesweit sehr unterschiedlich dar. Dem trägt der Gesetzentwurf Rechnung.“ Für die Kommunen im Land bestehe durch die Gesetzesänderung eine Handlungsoption, aber keine Pflicht.
Bewertungen für 2,5 Millionen Immobilien in Rheinland-Pfalz
Bis vor wenigen Jahren haben die Finanzämter den Wert einer Immobilie auf Grundlage völlig veralteter Daten berechnet. Das monierte das Bundesverfassungsgericht, bis Ende 2019 musste der Bund ein neues Grundsteuergesetz beschließen. Für die Neuberechnung wurden neue Bewertungen für bundesweit fast 36 Millionen Grundstücke nötig, darunter 2,5 Millionen Immobilien in Rheinland-Pfalz.
Vom 1. Januar 2025 an werden die bisherigen Einheitswerte durch neue Grundsteuerwerte abgelöst. Die Reform soll aufkommensneutral sein – das heißt, das unter dem Strich die Einnahmen die gleichen bleiben sollen, die Belastungen einzelner Immobilien dürften sich aber teils deutlich ändern.
Wichtig für die Berechnung der Grundsteuer sind grundsätzlich drei Faktoren: der Wert des jeweiligen Grundbesitzes, die sogenannte Steuermesszahl, die vom Finanzamt festgelegt wird, und der Hebesatz, dessen Höhe wiederum die Kommunen festlegen.