Ein Formfehler bremste im Juli die umstrittene bayerische Regelung zum Abschuss von Wölfen kurzerhand aus. Nun gilt das Regelwerk wieder – und wird damit wieder ein Fall für die Justiz.
Knapp drei Monate nach der peinlichen Pleite vor Gericht hat die bayerische Staatsregierung ihre umstrittene Wolfsverordnung unverändert neu erlassen. Dies hat das Kabinett beschlossen. Damit steht auch fest, dass die Verordnung erneut ein Fall für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wird. Der Bund Naturschutz kündigte umgehend eine erneute juristische Auseinandersetzung an, wie ein Sprecher des Verbandes auf Nachfrage der Deutschen Presse-Agentur erklärte.
Mitte Juli hatte das Gericht die Verordnung gekippt, weil sie einen Formfehler im Gesetzgebungsverfahren erkannt hatte. Die Staatsregierung hatte auf die Beteiligung von anerkannten Naturschutzverbänden verzichtet, hätte diese aber zu Wort kommen lassen müssen. Vertreter der Staatsregierung hatten bereits unmittelbar nach dem Urteil erklärt, die Verordnung inhaltlich nicht ändern zu wollen. Nach den Worten von Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) sei die Verbandsanhörung nun nachgeholt worden, inhaltlich habe das aber keine Auswirkungen auf das Regelwerk.
Verordnung wurde bisher noch nie angewendet
Der umstrittenen bayerischen Regelung zufolge durften theoretisch zwischen Mai 2023 und Mitte Juli 2024 Wölfe abgeschossen werden, wenn sie die Gesundheit des Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährden – etwa wenn sie sich mehrfach Menschen auf unter 30 Meter nähern oder wenn sie über mehrere Tage in einem Umkreis von weniger als 200 Metern von geschlossenen Ortschaften, Gebäuden oder Stallungen gesehen werden. Angewendet wurde die Verordnung in der Zeit aber nie.
Die bayerische Wolfsverordnung ist nicht nur bei Tier- und Naturschützern umstritten: Auch ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags war bereits zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht mit dem geltenden Bundes- und EU-Recht vereinbar sei. Darin wird bezweifelt, dass Wölfe getötet werden können, obwohl erfolgte Schäden an Weidetieren diesen nicht eindeutig zugeordnet wurden oder werden.