Datenschutz: Datenschützer: Gesichtserkennung nur in engen Grenzen

In der Sicherheitsdebatte ist auch die automatisierte Gesichtserkennung im öffentlichen Raum ein Thema. Der Landesdatenschutzbeauftragte mahnt: Diese Maßnahme greift tief in die Grundrechte ein.

In der Diskussion um verschärfte Sicherheitsgesetze mahnt Hessens Landesdatenschutzbeauftragter Alexander Roßnagel, Systeme zur automatischen Gesichtserkennung nur in sehr engen gesetzlichen Grenzen einzusetzen. Solche Maßnahmen griffen tief in die Grundrechte vieler Menschen ein, sagte der Vorsitzende der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder der dpa in Wiesbaden. Dies sei etwa der Fall, wenn Videobilder aus dem öffentlichen Raum mit Fotosammlungen potenzieller Straftäter abgeglichen werden. Dabei würden oft auch heimlich viele Menschen erfasst, die dafür keinerlei Anlass gegeben hätten, erläuterte Roßnagel. Daher sei eine spezifische gesetzliche Grundlage unerlässlich.

Der Datenschützer verwies unter anderem auf die Verordnung zur künstlichen Intelligenz, nach der Gesichtserkennungssysteme zunächst grundsätzlich als verboten angesehen werden. „Da gibt es ganz enge Ausnahmen, die in einem Gesetz berücksichtigt werden müssen“, sagte Roßnagel. Generell müsse der Einsatz zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie der körperlichen Unversehrtheit unerlässlich sein. 

Ein vager Verdacht soll nicht ausreichen dürfen

In der Gefahrenabwehr reicht laut Datenschützer nicht die Mutmaßung, es könnte etwas passieren, sondern es müsse konkrete Anhaltspunkte etwa für eine drohende Attacke geben. Das Gleiche gelte bei der Strafverfolgung, etwa bei einem Mordfall. Auch hier sei für den Einsatz einer automatisierten Gesichtserkennung nicht ein vager Verdacht ausreichend, sondern es müssten ganz konkrete Hinweise auf einen bestimmten Täter vorliegen, sagte Roßnagel. 

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hatte Gesetzgeber und Behörden in der vergangenen Woche in einer Entschließung auf die rechtlichen Grenzen und Voraussetzungen automatisierter Gesichtserkennung aufmerksam gemacht. „Bereits jetzt setzen einige Behörden automatisierte biometrische Gesichtserkennungssysteme im öffentlichen Raum ein und berufen sich dabei auf unspezifische strafprozessuale Normen“, heißt es darin. 

Datenschützer: Rechte der Bürger werden nicht ausreichend berücksichtigt

Dabei würden der Rechtsrahmen und die Freiheitsrechte der Betroffenen – also potenziell aller Bürgerinnen und Bürger – nicht hinreichend beachtet. „Die bestehenden Regelungen in der Strafprozessordnung bieten für biometrische Gesichtserkennung im öffentlichen Raum keine Grundlage.“