Die Umweltschutzorganisationen Greenpeace und Germanwatch haben gemeinsam mit mehr als 54.000 Mitklägerinnen und Mitklägern am Montag eine Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Klimaschutzpolitik der Bundesregierung eingereicht. Gefordert werden ein verfassungskonformes Klimaschutzgesetz und konkrete Schritte zur CO2-Reduktion im Verkehr.
„Die Bundesregierung verschleppt wirksame und sozial gerechte Klimaschutz-Maßnahmen und verletzt damit Freiheits- und Gleichheitsrechte“, erklärte die Rechtsanwältin der Beschwerdeführenden, Roda Verheyen. „Um unsere Grundrechte zu wahren, müssen Emissionsreduktionen rechtzeitig eingeleitet und umgesetzt werden – die Novelle des Klimaschutzgesetzes erreicht genau das Gegenteil.“
Etwa 20 der Klägerinnen und Kläger zeigten am Montagmorgen vor dem Bundesverfassungsgericht Klimaschutz-Banner und präsentierten die Gesamtzahl der Klagenden auf ein Meter hohen Holzziffern. Einige der Beschwerdeführenden hatten bereits 2021 in Karlsruhe erfolgreich erstritten, dass Klimaschutz verfassungsrechtlich geboten ist und nicht zu Lasten junger Menschen aufgeschoben werden darf.
Der neuen Verfassungsbeschwerde konnten sich in rund zehn Wochen alle in Deutschland lebenden Menschen ab 14 Jahren anschließen. Beanstandet wird darin, dass trotz des Verfassungsgerichts-Urteils von 2021 die Bundesregierung nicht auf Kurs sei, um die deutschen Klimaziele zu erreichen. Besonders im Verkehr würden diese deutlich verfehlt und Verkehrsminister Volker Wissing (FDP) weigere sich, schnell wirksame Maßnahmen wie ein Tempolimit umzusetzen.
Die aktuelle Verfassungsbeschwerde ist nur eine von drei Beschwerden, die fünf deutsche Umweltverbände gemeinsam mit weiteren Beschwerdeführenden gegen die unzureichende Klimapolitik der Bundesregierung sowie insbesondere die Abschwächung des Klimaschutzgesetzes (KSG) einreichen. Neben Greenpeace und Germanwatch erheben auch die Deutsche Umwelthilfe (DUH) sowie der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gemeinsam mit dem Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV) jeweils eine Beschwerde.