Sie arbeiten außerhalb der Bürozeiten von daheim aus. Aber im Ernstfall muss es dennoch schnell gehen. Welche Arbeitszeiten werden in diesem Fall bei der Feuerwehr angerechnet?
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster beschäftigt sich am Montag (10.30 Uhr) bei einer mündlichen Verhandlung mit der Klage von zwei Feuerwehrleuten aus Mülheim an der Ruhr. Die Kläger, ein Branddirektor und ein Brandamtmann, fordern die Anerkennung von Diensten und geleisteter Alarmbereitschaft außerhalb der üblichen Bürozeiten von Zuhause aus als normale Arbeitszeit. Außerdem klagen sie gegen die Stadt Mülheim auf die entsprechende Vergütung ihrer Arbeit. Ihr Arbeitgeber fordert, dass sie sich während dieser Dienstzeit nur in einem engen, vorgeschriebenen Radius wegbewegen dürfen und sie innerhalb von 90 Sekunden ausrücken können.
In der Vorinstanz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf waren die Feuerwehrleute mit ihrer Klage nicht erfolgreich. Das OVG will voraussichtlich im Anschluss an die mündliche Verhandlung ein Urteil verkünden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich bereits 2021 zu einem ähnlichen Streit geäußert. Damals ging es um die Frage, ob ein Feuerwehrmann aus Offenbach seine Rufbereitschaft außerhalb der Dienststelle als Arbeitszeit anerkannt bekommt. In seinem Fall hatten der EuGH dem Kläger aus Deutschland recht gegeben.
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