Möglicher Fan-Ausschluss: Sportrechts-Experte: „Kein Recht, ein Fußballspiel zu sehen“

Beim nächsten Fußball-Derby zwischen Braunschweig und Hannover werden zahlreiche Gästefans aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen. Anhänger prüfen dagegen juristische Schritte. Aber mit welcher Chance?

Der Sportrechts-Experte Paul Lambertz sieht für Fußball-Fans kaum Erfolgschancen, juristisch gegen den Teilausschluss der Zuschauer beim Zweitliga-Derby zwischen Eintracht Braunschweig und Hannover 96 vorzugehen. „Es gibt kein Recht darauf, ein Fußballspiel zu sehen“, sagte der Fachanwalt für Sportrecht der Deutschen Presse-Agentur.

Auf Initiative der niedersächsischen Innenministerin Daniela Behrens (SPD) hatten die Braunschweiger in dieser Woche bekanntgegeben, beim Niedersachsen-Duell am 6. Oktober nur eine Anzahl von 60 Prozent der sonst üblichen Gäste-Anhänger aus Hannover zuzulassen. Hintergrund sind die Ausschreitungen bei beiden Duellen zwischen Braunschweig und Hannover in der vergangenen Saison. Behrens hatte sogar mehrfach angedroht, ein Derby ganz ohne Gästefans anordnen zu wollen.

„Kein Anspruch auf ein Ticket“

Die Fanhilfe Hannover prüft nach eigenen Angaben juristische Schritte gegen die Entscheidung. Lambertz aber argumentiert: „Auch bei einem normalen Verkauf kann es sein, dass es für 2000 Gästetickets 5000 Interessenten gibt. Das heißt: Es besteht kein Anspruch auf ein Ticket. Und wenn ich den Anspruch nicht habe, bin ich in meiner Rechtsposition durch so eine Entscheidung auch nicht beschwert.“

Anhänger aus Hannover erwägen nun, den Teilausschluss mit einem anderen Argument zu kippen. Danach kann eine Vorgabe der Deutschen Fußball Liga (DFL), zehn Prozent aller Eintrittskarten an den Gastverein zu geben, unter diesen Umständen in Braunschweig nicht mehr eingehalten werden.

„Ja, es gibt eine Vereinbarung zwischen der DFL und den Clubs“, sagte Lambertz dazu. „Aber wenn zwei Clubs sich einig sind, die Zuschauerzahl aus Sicherheitsgründen zu begrenzen, sehe ich da grundsätzlich kein Problem. Sicherheit ist ein sachlicher Grund.“