Die Kappungsgrenze soll Erhöhungen von Bestandsmieten in Grenzen halten – fortan in noch mehr Gegenden von Rheinland-Pfalz. Eine entsprechende Landesverordnung wurde auch zeitlich verlängert.
Das rheinland-pfälzische Kabinett hat die Kappungsgrenze zur Begrenzung von Mieterhöhungen zeitlich verlängert und auf mehr Regionen ausgeweitet. Mit einer Aktualisierung der entsprechenden Landesverordnung sei die Geltungsdauer um fünf Jahre verlängert worden, teilte das Finanzministerium in Mainz mit. Zudem gelte diese Grenze fortan außer in den Städten Mainz, Trier, Landau und Speyer auch in Ludwigshafen sowie in den Gemeinden im Rhein-Pfalz-Kreis.
Ursprünglich waren noch mehr Kreise oder Städte vorgesehen, dann brachten die Zensus-Zahlen dort geringere Einwohnerzahlen, sodass dort nun von einem etwas weniger angespannten Wohnungsmarkt ausgegangen wird.
Die Kappungsgrenze sieht vor, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent, höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, angehoben werden darf. In definierten Gebieten mit besonderes angespanntem Wohnungsmarkt sind maximal 15 Prozent Erhöhung innerhalb von drei Jahren erlaubt, maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Anders als die Mietpreisbremse bezieht sich die Kappungsgrenze auf Bestandsmieten.
Eigentümerverband: Maßnahme gehen am Kernproblem vorbei
Kritik an einer Ausweitung der Kappungsgrenze hatte im Sommer bereits der Eigentümerverband Haus und Grund geäußert. Die Maßnahme gehe am Kernproblem vorbei, so werde keine einzige neue Wohnung gebaut, sagte der Landesvorsitzende Christoph Schöll. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass private Vermieter, die bisher eher selten die Miete angepasst hätten, durch „neue Gängelungen“ verunsichert würden und verstärkt regelmäßig Mieten erhöhten. Damals stand noch im Raum, dass die Begrenzung auch in Neustadt an der Weinstraße sowie Gemeinden in den Kreisen Alzey-Worms und Bad Dürkheim kommen soll.