Es ging um die Rückzahlung einer Gebühr von 2,50 Euro bei einem Festival – aber auch um mehr. Der Bundesgerichtshof hat geklärt, wie weit der Beseitigungsanspruch eines Verbraucherverbands reicht.
Verbraucherverbände können nicht einfach zu Unrecht einbehaltene Geldbeträge für betroffene Verbraucher einklagen. „Ein solcher Anspruch steht mit der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes nach dem geltenden Recht nicht im Einklang“, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Im konkreten Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Veranstalter eines Festivals wegen einer mutmaßlich zu unrecht erhobenen Gebühr geklagt. (Az. I ZR 168/23)
Um auf dem Festivalgelände zu bezahlen, konnten Besucher Armbänder kaufen und mit Geld aufladen. Was nicht ausgegeben wurde, konnte nachher über ein Eventportal zurückerstattet werden. Eine Gebühr von 2,50 Euro wurde dabei aber einbehalten.
Die Verbraucherschützer hielten das für rechtswidrig – und zogen gegen den Veranstalter vor Gericht. Zuletzt entschied das Oberlandesgericht Rostock, dass die Rückerstattungsgebühr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig gewesen sei, die Verbraucherschützer aber keine Rückzahlung an die Kunden verlangen könnten.
Der BGH bestätigte dieses Urteil nun. Der Verbraucherverband habe einen Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auf Beseitigung. Der Gesetzgeber habe 2023 die sogenannte Abhilfeklage eingeführt, mit der qualifizierte Verbraucherverbände gegen Unternehmer gerichtete Ansprüche von Verbrauchern auf Leistung geltend machen können. Das sich daraus ergebende Konzept des kollektiven Rechtsschutzes würde nach Auffassung des ersten Zivilsenats aber durch einen verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch jener Verbände unterlaufen, könnte ein Unternehmer zur Rückzahlung der von ihm zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern einbehaltenen Geldbeträge verpflichtet werden.