Ein Familienvater wird in Bulgarien als Flüchtling anerkannt. Seine Familie fordert denselben Status in Deutschland. Die obersten NRW-Verwaltungsrichter aber lehnen das ab.
Ehegatten, Kinder oder Eltern von in anderen Ländern anerkannten Flüchtlingen haben nach einem Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Familienflüchtlingsstatus nach dem deutschen Asylgesetz. Das entschied das OVG in Münster. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das OVG Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. (Az.: 14 A 3506/19.A).
Im Fall der Kläger war der Ehemann 2013 aus Syrien geflohen. In Bulgarien wurde er als Flüchtling nach den Genfer Flüchtlingskonventionen anerkannt. Anschließend reiste er mit seinem Reiseausweis für Flüchtlinge weiter nach Deutschland und stellte hier erneut einen Asylantrag. Den lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab und ordnete die Abschiebung des Mannes nach Bulgarien an. Das untersagte das Verwaltungsgericht in Köln und verpflichtete das Bundesamt wegen menschenrechtswidriger Behandlung in Bulgarien ein Abschiebeverbot festzustellen. Daraufhin bekam der Syrer in Deutschland einen sogenannten subsidiären Schutzstatus und damit eine befristete Aufenthaltserlaubnis.
Seine Frau und seine Tochter verließen Syrien 2015 und stellten in Deutschland einen Asylantrag. Ein Sohn wurde 2017 in Köln geboren. Die Familie bekam ebenfalls einen subsidiären Schutzstatus. Das Bundesamt aber lehnte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaften ab, die der Ehemann in Bulgarien erhalten hatte.
Das Verwaltungsgericht Köln sah darin einen Fehler und verwies auf die Entscheidung der Behörden in Bulgarien. Der 14. Senat des OVG teilte diese Sicht jedoch nicht und wies die Klage ab. Den Klägern drohe in Syrien keine Verfolgung. Laut Asylgesetz sei ein Familienflüchtlingsschutz nur möglich, wenn ein enger Angehörige in Deutschland Flüchtlingsschutz erhalten habe. Das sei bei dem Kläger aber nicht der Fall.
Grundsätzlich sollen Personen in das Land zurückkehren, in denen ihr Flüchtlingsstatus anerkannt wurde. Dieser Staat sei dann auch für den Familiennachzug verantwortlich.
Subsidiären Schutz bekommen Menschen, wenn bei ihnen weder der Flüchtlingsschutz nach den Genfer Flüchtlingskonventionen greift noch ein Asylgrund vorliegt, ihnen aber in ihrer Heimat ein ernsthafter Schaden wie Todesstrafe, Folter oder erniedrigende Behandlung droht.
Mitteilung OVG