Was dreht sich da im Imbiss? Ein Döner darf nur so heißen, wenn er eine bestimmte Zusammensetzung hat. Das Verbraucherschutzministerium sammelt dazu jetzt Zahlen und Fakten.
Das Landwirtschafts- und Verbraucherschutzministerium in NRW nimmt den Döner Kebab unter die Lupe. Laut einer Sprecherin wurden alle kommunalen Behörden der Lebensmittelüberwachung gebeten, die Ergebnisse ihrer Kontrollen zu dem beliebten Gericht mitzuteilen. Anlass ist der rechtliche Unterschied zwischen „Döner“ und „Drehspieß“.
Der Hintergrund: Die Türkei hat bei der Europäischen Union einen Antrag eingereicht, um den „Döner“ – so der offizielle Name – als „garantiert traditionelle Spezialität“ eintragen zu lassen. Dabei geht es unter anderem um die Herstellung. Ein echter Döner besteht dem türkischen Antrag zufolge aus geschichtetem Fleisch. In Deutschland besteht er oft aber auch aus Hackfleisch.
Schon vor dem türkischen Antrag bei der EU bestand laut Verbraucherschutzministerium „der Wunsch in Nordrhein-Westfalen, einen besseren Überblick über die Ergebnisse der regelmäßig stattfindenden Kontrollen der Kreise und kreisfreien Städte zu erhalten“. Dabei gehe es um die „Unterscheidung zwischen „Döner (Kebab)“ und „Drehspieß“ (höherer Hackfleischanteil zulässig)“, so das Ministerium auf dpa-Anfrage.
Gemäß Leitlinien des Bundesernährungsministeriums darf der Hackfleischanteil beim „Döner“ nur bei 60 Prozent liegen. Das NRW-Verbraucherschutzministerium hat die Kreise und kreisfreien Städte, die für die Lebensmittelüberwachung zuständig sind, nun um „Kennzahlen“ zu Kontrollen und Ergebnissen in Dönerbuden gebeten.
Bis man wirklich weiß, wie oft Döner wirklich drin ist, wenn Döner draußen am Laden dran steht, wird es noch dauern: „Mit einer Auswertung wird im Mai 2025 gerechnet“, so die Ministeriumssprecherin.