Damit ein Auto in den Straßenverkehr darf, braucht es eine Zulassung. Weil sie bei der Erteilung solcher Zulassungen getrickst haben sollen, wurden drei Menschen verurteilt – und nun freigesprochen.
Der Bundesgerichtshof hat zwei ehemalige Mitarbeiterinnen der Kfz-Zulassungsstelle in Wiesloch (Rhein-Neckar-Kreis) und einen Unternehmer vom Verdacht der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt freigesprochen. Wie das höchste deutsche Strafgericht mitteilte, hatten die drei Angeklagten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Mannheim eingelegt. Dieses hatte im vergangenen Oktober die Frauen zu Geldstrafen und den Mann zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Alle drei standen damals auch wegen Bestechung vor Gericht – wurden davon aber schon vom Landgericht freigesprochen.
Unter anderem soll der angeklagte Unternehmer auf eine Geschäftspartnerin eingewirkt haben, bei der Zulassungsstelle in Wiesloch Fahrzeugbriefe unter Angabe von in Wahrheit nicht durchgeführten Erstzulassungen zu beantragen. So wollte er demnach an Tageszulassungen für Fahrzeuge kommen, die wegen Ablauf der EU-Typgenehmigung nicht mehr ohne Weiteres zulassungsfähig waren. Die beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen der Zulassungsstelle wussten darüber den Angaben nach Bescheid und wiesen selbst zwei ihnen unterstellte Bedienstete an, die in den Anträgen angegebenen Erstzulassungen einzutragen und die Zulassungsbescheinigungen ohne weitere Prüfung zu erteilen.
Das Landgericht Mannheim verurteilte die drei Angeklagten unter anderem wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt. Die liegt laut Strafgesetz dann vor, wenn ein Amtsträger „innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt“. Das kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Wer einen anderen wiederum zu einer rechtswidrigen Tat anstiftet, wird laut Gesetz wie der Täter bestraft.
Der BGH sah diese Tat nun anders als das Landgericht nicht als erwiesen an. Das Datum der Erstzulassung eines Kraftfahrzeuges sei nämlich keine Tatsache, die im Fahrzeugbrief „mit der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde“ im Sinne des Strafgesetzbuchs beurkundet werde. Die zusätzliche Verurteilung des Unternehmers wegen Anstiftung zur unbefugten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten hielt der Überprüfung des Senats wiederum stand, so der BGH. Das Verfahren sei nun rechtskräftig abgeschlossen.