Verfassungsgericht kippt Teil der Wahlrechtsreform der „Ampel“ 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition zum Teil korrigiert. Die Karlsruher Richter kippten in ihrem am Dienstag verkündeten Urteil die darin beschlossene Aufhebung der Grundmandatsklausel. Hingegen bestätigte das Bundesverfassungsgericht die sogenannte Zweitstimmendeckung, womit womöglich einige Direktkandidaten trotz eines Siegs in ihrem Wahlkreis künftig nicht mehr im Bundestag vertreten sind. 

An das Gericht hatten sich unter anderem Union und Linke gewandt, die von den Neuregelungen besonders betroffen sein könnten. (Az. 2 BvF 1/23 u.a.). So profitierte die Linke bei der vergangenen Bundestagswahl von der Grundmandatsklausel, die die „Ampel“ streichen wollte. Diese Klausel garantiert, dass Parteien trotz Scheiterns an der Fünf-Prozent-Hürde mit der Stärke ihres Zweitstimmenergebnisses in den Bundestag kommen, wenn sie mindestens drei Direktmandate gewinnen. Die Regelung gilt nach dem Karlsruher Urteil nun auch bei der kommenden Bundestagswahl weiter.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dagegen die Änderungen bei der Zweitstimmendeckung. Durch die Reform werden nun die Bundestagssitze allein anhand der Zweitstimmen vergeben. Dies kann dazu führen, dass einige Direktkandidaten trotz des Siegs in ihrem Wahlkreis in Zukunft nicht mehr im Bundestag vertreten sind – dies beanstandete das Bundesverfassungsgericht nicht.