Abstandsregelungen, Masken, „Spuckschutz“ an den Kassen. Schutzmaßnahmen sollten in der Corona-Pandemie Beschäftigte schützen. Nicht immer hat das geklappt. Ein Gericht prüft so einen Fall.
Eine Berliner Verkäuferin hat nach einer Corona-Erkrankung erfolglos vor Gericht darum gekämpft, dass diese als Arbeitsunfall anerkannt wird. Es fehle der erforderliche Beweis dafür, dass die Übertragung mit dem Covid-19-Virus tatsächlich im Supermarkt erfolgt sei, hieß es vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zur Begründung. (Az. L 3 U 114/23)
Als Argument reiche nicht aus, dass das Risiko bei der Arbeit wegen einer größeren Anzahl an Kontakten höher gewesen sei als im Privatbereich, so die Richter. Grundsätzlich komme eine Infektion mit dem Virus aber als Unfallereignis in Betracht. Im konkreten Fall jedoch muss die Berufsgenossenschaft nicht für die ärztliche Behandlung der Verkäuferin aufkommen und keine Entschädigung zahlen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
An Long-Covid-Syndrom erkrankt
Geklagt hatte nach Angaben eines Gerichtssprechers eine seinerzeit 58-Jährige, die im Oktober 2020 an Corona erkrankt war. Die Frau war damals als Verkäuferin in einer Berliner Filiale einer Supermarktkette tätig, füllte dort Regale auf oder saß an der Kasse. Ende 2021 teilte ihre Hausärztin der zuständigen Berufsgenossenschaft mit, die Frau sei seit März 2021 wegen eines Long-Covid-Syndroms dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Die Verkäuferin gab an, ihre sozialen Kontakte hätten sich damals fast ausschließlich auf den Arbeitsplatz beschränkt. Sie ging deshalb davon aus, sich im Supermarkt angesteckt zu haben.
Da die Berufsgenossenschaft dieser Argumentation nicht folgte, klagte die Frau vor dem Berliner Sozialgericht – ohne Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung nun in zweiter Instanz.