Nach dem Tod seiner Partnerin forderte ein Mann Opferentschädigung. Dabei hatte er sie selbst getötet. Das Sozialgericht München hat nun in diesem ungewöhnlichen Fall geurteilt.
Ein Mann, der seine Lebensgefährtin getötet hat, hat vor dem Sozialgericht München Opferentschädigung für die psychischen Folgen dieser Tat verlangt. Der Mann war zuvor von einem Strafgericht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Er hatte seine Partnerin in den Schwitzkasten genommen, nachdem die Frau, die an einer psychotischen Störung litt, im Wahn mit einer vollen Glasflasche auf ihn eingeschlagen hatte.
Er hielt sie allerdings so lange derart fest, dass sie einen Atemstillstand erlitt und starb. Zwar habe er zunächst in Notwehr gehandelt, entschied das Gericht damals im Strafverfahren. Er habe diese aber durch das dauerhafte Halten im Schwitzkasten zumindest fahrlässig überschritten.
Mann will Entschädigung für psychische Folgen seiner Tat
Der Mann aber sah sich als Opfer. „Durch das Geschehen, die Untersuchungshaft und das Strafverfahren sei er schwer traumatisiert worden“, fasste das Sozialgericht die Angaben des Klägers zusammen. Er habe nicht gemerkt, dass seine Lebensgefährtin in Todesgefahr geschwebt sei, als er sie festgehalten habe. „Er vermisse seine Partnerin. Aufgrund der aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung habe er zudem seinen Arbeitsplatz verloren.“STERN PAID 03_23 Femizide 13.14
Das Sozialgericht München wies die Klage ab. Zwar stehe unstreitig fest, dass der Kläger Opfer eines schwerwiegenden tätlichen Angriffs mit der Glasflasche geworden sei. Dieser Angriff sei aber beendet gewesen, als die Angreiferin im Schwitzkasten bewusstlos geworden sei. Opferentschädigung stehe dem Kläger daher nur für die Folgen der Kopfverletzungen zu, „nicht jedoch für die psychischen Folgen der Tötung seiner Lebensgefährtin durch ihn selbst“.
Wer einen Menschen in vermeintlicher Notwehr tötet, kann keine Opferentschädigung für die psychischen Folgen der Tat verlangen, so das Fazit des Gerichts in dem Urteil (Aktenzeichen S 31 VG 26/23) vom 2. Februar dieses Jahres, das erst jetzt veröffentlicht wurde und noch nicht rechtskräftig ist. Die Gerichtsmitteilung war überschrieben mit „Keine Opferentschädigung für den Täter“.