Ermittlungen wegen unrichtiger Impfpässe führen zu einer Praxis in Berlin-Grunewald. Gegen Geld soll die Medizinerin Corona-Schutzimpfungen attestiert haben, die gar nicht erfolgt sind.
Eine Berliner Ärztin ist in einem Prozess um falsche Corona-Impfbescheinigungen zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt worden. Die 79-Jährige habe in 45 Fällen Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 dokumentiert, obwohl sie die betreffenden Patientinnen und Patienten gar nicht geimpft habe, begründete das Amtsgericht Tiergarten. In 15 der Fälle habe sie sich zugleich des gewerbsmäßigen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse schuldig gemacht. Die Ärztin habe im Gegenzug Geld erhalten – von jeweils mindestens 150 Euro ging die Anklage aus.
Das Gericht ordnete die Einziehung von 4.550 Euro an. Zudem wurde der 79-Jährigen für die nächsten zwei Jahre untersagt, ärztliche Atteste oder Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auszustellen sowie Impfungen durchzuführen. Bei den Taten handele es sich nicht um eine Bagatelle.
Angeklagte will nicht aus Geldgier gehandelt haben
Der Medizinerin wurden Taten zwischen Juni 2021 und November 2022 zur Last gelegt. Die 79-Jährige hatte gestanden. Sie habe während der Corona-Pandemie in ihrer Praxis Impfungen vorgenommen, „aber wenn jemand nicht wollte, dann nicht“. Das müsse sich „irgendwie herumgesprochen haben“. Ihr sei es aber nicht um Geld gegangen – „ich bin Idealistin, ich habe mir im Umgang mit meinen Patienten nichts vorzuwerfen.“
Ermittlungen wegen unrichtiger Impfpässe hatten zur Angeklagten geführt. Bei einer Durchsuchung ihrer Praxis in Berlin-Grunewald seien unter anderem 16 bereits ausgefüllte Impfausweise in einer Plastiktüte gefunden worden – „sie lagen wie zur Abholung bereit“, sagte eine Kriminalbeamtin im Prozess.
Dem Urteil war eine sogenannte Verständigung aller Prozessbeteiligten vorausgegangen. Die Staatsanwaltschaft hatte ein Jahr und zwei Monate Haft auf Bewährung verlangt, der Verteidiger eine Strafe von maximal einem Jahr auf Bewährung. Seine Mandantin habe helfen wollen und „nicht aus Geldgier gehandelt“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.