Nachhaltigkeit liegt im Trend – mit Klimaneutralität lässt sich gut werben. Aber ist damit die Verringerung oder der finanzielle Ausgleich von Emissionen gemeint? Das muss künftig in der Werbung stehen.
Wenn Unternehmen mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff werben, muss schon in der Werbung selbst erklärt werden, was dieser Begriff konkret bedeutet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in einem Urteil festgehalten. Im konkreten Fall ging es um eine Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“. Der Lakritz- und Fruchtgummiherstellers Katjes hatte in einem Lebensmittel-Fachblatt mit diesem Begriff geworben. Der Herstellungsprozess selbst ist dabei nicht emissionsfrei, das Unternehmen unterstützt zum Ausgleich aber über einen Umweltberater Klimaschutzprojekte.
Die Frankfurter Wettbewerbszentrale hatte geklagt, weil sie die Werbung für irreführend hält. Dem Verbraucher seien wichtige Informationen – etwa über die Art und Weise, wie die Klimaneutralität hergestellt wird – vorenthalten worden. Das höchste deutsche Zivilgericht gab den Klägern am Donnerstag recht und verurteilte Katjes zur Unterlassung der Werbung. Eine Erläuterung des Begriffs „klimaneutral“ war demnach vor allem deshalb erforderlich, weil die Reduktion von CO2-Emissionen und die Kompensation dieser Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung der Klimaneutralität seien.
Terminankündigung des BGH