Urteil zum Gehwegparken: Forderungen nach schärferem Vorgehen gegen Autofahrer

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Parken auf dem Bürgersteig am Donnerstagabend werden Forderungen laut, gegen Gehwegparker schärfer vorzugehen. Die Deutsche Umwelthilfe rief dazu auf, „alle falsch parkenden Fahrzeuge mit einem Ordnungsgeld zu belegen oder konsequent auf Kosten der Fahrzeughalter abschleppen zu lassen“. Das Gericht in Leipzig hatte entschieden, dass Anwohner in bestimmten Fällen von der Kommune verlangen können, gegen das Gehwegparken vorzugehen. (Az. 3 C 5.23)

Das sogenannte aufgesetzte Parken mit zwei Rädern auf der Straße und zwei Rädern auf dem Bordstein ist grundsätzlich nicht erlaubt, kann aber per Verkehrsschild gestattet werden. Oft wird es auch dort geduldet, wo es eigentlich nicht erlaubt ist. In dem Fall, der vor dem Bundesverwaltungsgericht landete, ging es um Bremen.

Dort waren Anwohner verschiedener Ortsteile vor Gericht gezogen, um das Gehwegparken in ihren Straßen verbieten zu lassen. Das Oberverwaltungsgericht der Hansestadt entschied im März 2023, dass Anwohner bei zugeparkten Bürgersteigen verlangen dürfen, dass die Straßenverkehrsbehörde einschreitet. Der Gehweg dürfe durch die parkenden Autos nicht in seiner Funktion beeinträchtigt werden.

Das Bremer Gericht ließ der Behörde aber einen gewissen Spielraum. Wenn das regelwidrige Parken schon lange geduldet wurde, müsse die Stadt nicht gleich abschleppen lassen. Die Behörde solle die Interessen von Fußgängern und Autofahrern gegeneinander abwägen. Es reiche auch aus, wenn sie zunächst ein Konzept erarbeite, wie den Interessen der Anwohner besser Rechnung getragen werden könne, erklärte das Oberverwaltungsgericht damals.

Gegen diese Entscheidung wandten sich sowohl die Anwohner als auch die Stadt an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses erklärte nun, dass Anwohner Anspruch darauf haben, dass die Straßenverkehrsbehörde einschreitet und die Lage prüft – allerdings nur, wenn die Nutzung des Bürgersteigs erheblich eingeschränkt ist und auch nur auf der eigenen Straßenseite bis zur nächsten Querstraße.

Das Verbot des Gehwegparkens schütze „nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch Anwohner, die in der Nutzung des an ihr Grundstück grenzenden Gehwegs erheblich beeinträchtigt werden“, führte das Gericht aus. Da das unerlaubte Gehwegparken in Bremen weit verbreitet sei, dürfe die Stadt aber erst die am stärksten belasteten Viertel ermitteln und schmale Straßen priorisieren. So könne ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen umgesetzt werden.

Die Stadt sah sich durch das Urteil bestätigt. „Wir haben zunächst die am stärksten belasteten Quartiere ermittelt, Straßen mit besonders geringer Restgehweg- und Fahrbahnbreite priorisiert und ein entsprechendes Konzept für ein stadtweites Vorgehen umgesetzt“, erklärte Mobilitätssenatorin Özlem Ünsal (SPD). Es werde „auch weiter zusammen mit der Bremer Innenbehörde und dem Ordnungsamt gegen illegales Gehwegparken“ vorgegangen, kündigte sie an.

„Parkende Autos haben auf Gehwegen nichts verloren, Kommunen müssen dagegen vorgehen“, betonte der Verkehrsclub Deutschland. Er forderte die Kommunen auf, „die Straßenverkehrsordnung ab sofort durchzusetzen“. Mit dem Urteil „werden die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern massiv gestärkt“, erklärte der Bundesgeschäftsführer der Umwelthilfe, Jürgen Resch.