Justiz: Neun Haftentlassungen nach Cannabis-Teillegalisierung

Mit der Teillegalisierung von Cannabis gibt es für manche Häftlinge in Hessen eine Amnestie. Einige sind schon freigekommen, bei anderen verkürzt sich die Haft.

Im Zuge des neuen Cannabis-Gesetzes sind in Hessen zum Stichtag des Inkrafttretens Anfang April nach Angaben der Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft neun Menschen vorzeitig aus der Haft entlassen worden. „In mehreren weiteren Fällen kam es wegen anderweitiger, zur Vollstreckung notierter Strafen nicht zu einer Entlassung, sondern lediglich zu einer Verkürzung der Haftzeit“, erläuterte Oberstaatsanwalt Georg Ungefuk auf dpa-Anfrage.

Der Besitz bestimmter Mengen Cannabis, der private Anbau und der Konsum der Droge auch in der Öffentlichkeit sind seit dem 1. April bundesweit für Menschen ab 18 Jahren unter Auflagen erlaubt. Es dürfen nicht mehr als 25 Gramm in der Öffentlichkeit mitgeführt oder mehr als 50 Gramm zu Hause aufbewahrt werden. Drei Pflanzen im Wohnbereich sind gestattet. Verstöße können mit einem hohen Bußgeld geahndet werden. Mit der Teillegalisierung gibt es eine Amnestie für Menschen, die wegen Cannabis-Besitzes in kleineren Mengen strafrechtlich verfolgt wurden.

Die Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität habe die hessischen Staatsanwaltschaften bereits Anfang November 2023 gebeten, alle offenen Strafverfahren mit Blick auf die neuen Vorgaben zu prüfen, teilte Ungefuk mit. Die Amnestieregelung führe bei den Staatsanwaltschaften und nachfolgend auch bei den Gerichten zu einer erheblichen Mehrbelastung.

„Wenn ein Strafvollstreckungsverfahren identifiziert wurde, das von der Rückwirkung betroffen sein könnte, können sich je nach Einzelfall komplexe Folgefragen stellen“, erläuterte der Oberstaatsanwalt. Das Gericht habe zu prüfen, welche Gesamtstrafe es verhängt hätte, wenn der Besitz von Cannabis nicht berücksichtigt worden wäre. Aber auch wenn eine Verurteilung nur wegen des Besitzes von Cannabis erfolgt sei, sei etwa zu prüfen, ob das zur Verurteilung führende Verhalten auch nach neuem Recht eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellen würde. „In diesem Fall käme es nicht zu einer Rückwirkung und damit nicht zu einem Straferlass.“