Wegen starker Schmerzen wird der damals minderjährigen Turnerin Helene Schäfer-Betz ein Schmerzmittel verabreicht. Doch dann stürzt sie vom Schwebebalken. Hat sie der Arzt falsch behandelt?
Die ehemalige Turnerin Helene Schäfer-Betz hat vor Gericht kein Schmerzensgeld von ihrem früheren Arzt am Olympiastützpunkt Chemnitz erstreiten können. Ihre Klage auf 30.000 Euro wurde von der Arzthaftungskammer des Landgerichts Chemnitz am Mittwoch abgewiesen. Zwar hätte er sie mehr über Nebenwirkungen des Schmerzmittels Tilidin aufklären müssen, erläuterte Gerichtssprecherin Marika Lang die Begründung der Kammer. Aber es sei nicht kausal nachzuweisen, dass die Einnahme der Tablette zu dem Sturz bei einem Wettkampf geführt habe. Außerdem habe es damals keine Anhaltspunkte gegeben, ihr aus orthopädischer Sicht die Beendigung der Sportkarriere zu empfehlen.
In dem Rechtsstreit ging es darum, dass Helene Schäfer-Betz, die Schwester der Ex-Weltmeisterin Pauline Schäfer-Betz, nach monatelangen Hüftschmerzen als 16-Jährige mit Billigung des Orthopäden vor einem Wettkampf in Japan das Schmerzmittel Tilidin verabreicht wurde. Daraufhin sei sie benommen gewesen und bei dem Wettbewerb 2017 vom Balken gestürzt. 2021 hatte sie ihre Turnkarriere beendet. Der beklagte Arzt bestritt die Vorwürfe und reklamiert für sich, dass die Behandlung fachgerecht gewesen sei.
Das Gericht hatte in der Verhandlung Anfang März den Direktor der orthopädischen Universitätsklinik Magdeburg, Christoph Lohmann, als Gutachter gehört. Er hatte dem Arzt eine fehlerfreie Behandlung bestätigt. Dass er die Abgabe des Schmerzmittels nach einem Telefonat gebilligt habe, sei nicht zu beanstanden.
Seinen Angaben nach war es in niedrigster Dosis verordnet worden. Bei seiner Analyse stützte er sich auf die Patientenakte. Demnach hatte es zuvor Untersuchungen mittels MRT gegeben und es waren Gespräche zur Diagnostik geführt worden. Außerdem würden die Sportler am Olympiastützpunkt intensiv von Physiotherapeuten und Sportpsychologen betreut, hatte Lohmann gesagt.
Laut Gericht kann gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden.